Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 802
Ausschließlichkeit der Gerichtsstände

Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.

Rechtsprechung zu § 802 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 802 ZPO

Querverweise

Auf § 802 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
          § 63 (Kosten der Verfahren)
        Verfahren vor dem Patentgericht
          § 71 (Kosten des Beschwerdeverfahrens)
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 90 (Kostenentscheidung)
Redaktionelle Querverweise zu § 802 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            § 12 (Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 764 I (Vollstreckungsgericht)
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 828 (Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts)
        Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
          § 887 (Vertretbare Handlungen)
          § 888 (Nicht vertretbare Handlungen)
          § 890 (Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen)
        Eidesstattliche Versicherung und Haft
          § 899 (Zuständigkeit)
        Arrest und einstweilige Verfügung
          § 930 I 3 (Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen)

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