Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
| Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
| Titel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 802a - 802l) |
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) 1Der Gerichtsvollzieher ist auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und entweder auf Grund der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung oder der Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 754a, sofern er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf, unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
| 1. | eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen, | |
| 2. | eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen, | |
| 3. | Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen, | |
| 4. | die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben, | |
| 5. | eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels. |
2Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vom 20.05.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.10.2026 | Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung | 20.05.2026 | |
| 01.01.2013 | Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung | 29.07.2009 |
aufschub bei Zahlungsvereinbarung § 802cVermögensauskunft des Schuldners § 802dWeitere Vermögensauskunft § 802eZuständigkeit § 802fAbnahme der Vermögensauskunft § 802gErzwingungshaft § 802hUnzulässigkeit der Haftvollstreckung § 802iVermögensauskunft des verhafteten Schuldners § 802jDauer der Haft; erneute Haft § 802kZentrale Verwaltung der Vermögens-
verzeichnisse § 802lAuskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
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Rechtsprechung zu § 802a ZPO
335 Entscheidungen zu § 802a ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 14.01.2021 - I ZB 53/20
Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen eines Schuldners durch ...
- BGH, 18.07.2019 - I ZB 104/18
Zum einen zur Frage, ob für den Rechtsanwalt für den Antrag auf gütliche Einigung ...
- BGH, 20.09.2018 - I ZB 120/17
Gebühr für Drittauskunft - Rechtsanwaltsgebühren im ...
- BGH, 21.06.2017 - VII ZB 5/14
Zwangsvollstreckungsverfahren: Voraussetzung für die Ermittlung des Aufenthalts ...
- AG Rosenheim, 08.09.2016 - 605 IN 468/15
Zulässigkeit eines Auskunftsersuchens des Insolvenzverwalters
- OLG Brandenburg, 07.06.2022 - 6 W 39/21
Sofortige weitere Beschwerde einer Landesjustizkasse gegen die Kostenrechnung ...
- LG Essen, 17.10.2022 - 7 T 272/2231
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Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 10.12.2021 - 2 W 183/21
Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung im Rahmen der Vollziehung eines ...
- LG Essen, 26.10.2022 - 7 T 270/22
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