Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
| Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
| Titel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 802a - 802l) |
(1) 1Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. 2Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. 3Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. 4Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).
(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vom 20.05.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.10.2026 | Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung | 20.05.2026 | |
| 01.01.2022 | Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes | 07.05.2021 | |
| 26.11.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 | 20.11.2019 | |
| 26.11.2016 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) | 21.11.2016 | |
| 01.01.2013 | Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung | 29.07.2009 |
aufschub bei Zahlungsvereinbarung § 802cVermögensauskunft des Schuldners § 802dWeitere Vermögensauskunft § 802eZuständigkeit § 802fAbnahme der Vermögensauskunft § 802gErzwingungshaft § 802hUnzulässigkeit der Haftvollstreckung § 802iVermögensauskunft des verhafteten Schuldners § 802jDauer der Haft; erneute Haft § 802kZentrale Verwaltung der Vermögens-
verzeichnisse § 802lAuskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
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Rechtsprechung zu § 802d ZPO
232 Entscheidungen zu § 802d ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 27.07.2017 - I ZB 36/16
Zwangsvollstreckungsverfahren: Zulässigkeit des Verzichts des Gläubigers auf die ...
Zum selben Verfahren:
- LG Schwerin, 12.04.2016 - 5 T 93/16
Zwangsvollstreckung: Zulässigkeit des Verzichts eines Gläubigers auf Zuleitung ...
- LG Schwerin, 12.04.2016 - 5 T 93/16
- BGH, 09.11.2017 - I ZB 23/17
Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft: Anfrage an den Gerichtsvollzieher über ...
- AG Ansbach, 14.12.2016 - 710 M 4446/16
Erneute Vermögensauskunft nur bei Darlegung einer wesentlichen Veränderung der ...
- AG Bad Segeberg, 14.02.2014 - 6 M 19/14
Gerichtsvollzieherkosten: Zwangsvollstreckungsauftrag auf Abnahme der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Kiel, 01.07.2014 - 4 T 42/14
Zwangsvollstreckungsverfahren: Kostenpflichtige Übersendung der alten ...
- OLG Schleswig, 12.02.2015 - 9 W 143/14
- LG Kiel, 01.07.2014 - 4 T 42/14
- AG Berlin-Charlottenburg, 13.07.2016 - 30 M 8035/16
Gerichtsvollzieherauftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft: Ablehnung eines ...
- AG Augsburg, 20.03.2013 - 1 M 2556/13
Eidesstattliche Versicherung: Sperrfrist für die nach altem Recht abgegebenen ...
- AG Bad Segeberg, 25.06.2013 - 6 M 430/13
Zwangsvollstreckung: Sperrfrist bei nach altem Recht abgegebenen eidesstattlichen ...
Querverweise
Auf § 802d ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
- § 16 (Vermögensauskunft)