Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 3 - Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 - 898)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 888
Nicht vertretbare Handlungen

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Eingehung einer Ehe, im Falle der Verurteilung zur Herstellung des ehelichen Lebens und im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

Rechtsprechung zu § 888 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Rostock, nicht vollzogene Gegendarstellungsverfügung, 20.2.02
    § 929 II ZPO, Vollziehung einer einstweiligen Verfügung auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung kann nur durch Antrag nach § 888 ZPO erfolgen (Zustellung gem. §§ 922 II, 750 ZPO genügt nicht), anderes gilt für § 890 ZPO;
    nach Ablauf der Frist des § 929 II ZPO kann die einstweilige Verfügung nicht nur im Verfahren nach § 927 ZPO, sondern auch in der Berufung aufgehoben werden

Literatur im Internet zu § 888 ZPO

Querverweise

Auf § 888 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 788 (Kosten der Zwangsvollstreckung)
        Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
          § 888a (Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht)
          § 889 (Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht)
          § 891 (Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung)
Redaktionelle Querverweise zu § 888 ZPO:
    ZPO
      Verfahren in Familiensachen
        Allgemeine Vorschriften für Verfahren in Ehesachen
          § 606 I 1 (Zuständigkeit) (zu § 888 III)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 802 (Ausschließlichkeit der Gerichtsstände)
        Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
          § 888 III (Nicht vertretbare Handlungen) (zu § 888 III)
          § 894 II (Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung) (zu § 888 III)
        Eidesstattliche Versicherung und Haft
          §§ 901 ff (Erlass eines Haftbefehls) (zu § 888 I 3)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Dienstvertrag
            § 613 (Unübertragbarkeit) (zu § 888 III)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Verlöbnis
            § 1297 I (Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens) (zu § 888 III)
          Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
            § 1353 I 2 (Eheliche Lebensgemeinschaft) (zu § 888 III)
    Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO)
      § 1 I Nr. 3

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