Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b)   
   Abschnitt 3 - Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 - 898)   
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Textdarstellung

  

§ 888
Nicht vertretbare Handlungen

(1) 1Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. 2Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. 3Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2258), in Kraft getreten am 01.01.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung29.07.2009BGBl. I S. 2258
01.09.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)17.12.2008BGBl. I S. 2586
01.01.2002Siebtes Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen13.12.2001BGBl. I S. 3638

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Querverweise

Auf § 888 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 788 (Kosten der Zwangsvollstreckung)
        Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
          § 888a (Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht)
          § 889 (Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht)
          § 891 (Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung)

Redaktionelle Querverweise zu § 888 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 802 (Ausschließlichkeit der Gerichtsstände)
        Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
          § 888 III (Nicht vertretbare Handlungen) (zu § 888 III)
          § 894 II (Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung) (zu § 888 III)
        Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
          §§ 901 ff. (Verbot der Aufrechnung und Verrechnung) (zu § 888 I 3)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Dienstvertrag und ähnliche Verträge
            Dienstvertrag
              § 613 (Unübertragbarkeit) (zu § 888 III)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Verlöbnis
            § 1297 I (Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens) (zu § 888 III)
          Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
            § 1353 I 2 (Eheliche Lebensgemeinschaft) (zu § 888 III)
Was ist das?

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