Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 3 - Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 - 898) |
Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift des § 883 Abs. 1 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 884 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 884 ZPO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 884 ZPO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 884 ZPO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Sachen und Tiere
- § 91 (Vertretbare Sachen)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 243 (Gattungsschuld)
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