Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 3 - Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 - 898)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 884
Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen

Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift des § 883 Abs. 1 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 884 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 884 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 884 ZPO:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Sachen und Tiere
          § 91 (Vertretbare Sachen)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 243 (Gattungsschuld)

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