Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 243
Gattungsschuld

(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.

(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.

Rechtsprechung zu § 243 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Auf dem Versand verlorengegangener Camcorder, 16.7.03 
    Versandhandel: Verhältnis zwischen § 447 BGB (Gegenleistungsgefahr) und §§ 275 I, 243 II, 269 III BGB (Leistungsgefahr) (Anm.: die Entscheidung beschäftigt sich nur mittelbar mit § 474 II BGB <Fassung ab 1.1.02>, der Sondervorschrift für den Verbrauchsgüterkauf nach neuem Schuldrecht)

Literatur im Internet zu § 243 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 243 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verzug des Gläubigers
            § 300 II (Wirkungen des Gläubigerverzugs) (zu § 243 II)
     
      Erbrecht
        Testament
          Vermächtnis
            § 2155 (Gattungsvermächtnis) (zu § 243 I)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
          § 884 (Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen)

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