Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu § 243 BGB
281 Entscheidungen zu § 243 BGB in unserer Datenbank:
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.04.2022 - 2 Sa 341/21 Corona
Absonderungsanordnung während Urlaubs - häusliche Quarantäne - keine ...
- VG Würzburg, 17.01.2022 - W 8 K 21.532 Corona
Keine Verdienstausfallentschädigung (Kostenerstattung der ...
- LG Osnabrück, 28.01.2022 - 4 S 197/21 Corona
Reisepreisminderung- bei Ausfall eines Musicals
Zum selben Verfahren:
- BGH, 14.02.2023 - X ZR 18/22 Corona
Reiseleistungen als Gegenstand einer Gattungsschuld; Bezeichnung der geschuldeten ...
- BGH, 14.02.2023 - X ZR 18/22 Corona
- ArbG Halle, 23.06.2021 - 4 Ca 285/21 Corona
Nachgewährung von Urlaubstagen - Quarantäne
- OLG Stuttgart, 02.02.2022 - 3 U 341/20
Insolvenz: Insolvenzanfechtung aufgrund von Zahlungen auf eine nicht bestehende ...
- LG Hagen, 17.07.2020 - 7 S 68/19
Unmöglichkeit, Stückschuld, Verjährung, Schadensersatz statt der Leistung
- VK Sachsen, 02.05.2016 - 1/SVK/007-16
Zeitpunkt der Angebotskonkretisierung kann "nach hinten" verlagert werden!
Zum selben Verfahren:
- BFH, 29.09.2021 - I R 40/17
Wirtschaftliches Eigentum und Bilanzierung bei Wertpapierdarlehen - Berechnung ...
§ 243 BGB in Nachschlagewerken
- § 243 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Gattungsschuld
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 243 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verzug des Gläubigers
- § 300 II (Wirkungen des Gläubigerverzugs) (zu § 243 II)
- Erbrecht
- Testament
- Vermächtnis
- § 2155 (Gattungsvermächtnis) (zu § 243 I)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 360
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 884 (Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen)