Strafprozeßordnung
| 5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406h) |
| 3. Abschnitt - Entschädigung des Verletzten (§§ 403 - 406c) |
Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften, die für die Vollstreckung von Urteilen und Prozessvergleichen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Für das Verfahren nach den §§ 323, 731, 767, 768, 887 bis 890 der Zivilprozeßordnung ist das Gericht der bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. Einwendungen, die den im Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Schluß der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges und, wenn das Berufungsgericht entschieden hat, nach Schluß der Hauptverhandlung im Berufungsrechtszug entstanden sind.
Rechtsprechung zu § 406b StPO
5 Entscheidungen zu § 406b StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 25.11.1981 - VIII ZR 318/80
- LG Stuttgart, 13.08.2009 - 13 T 33/09
Arrestantrag: Anwendbarkeit der zivilprozessualen Arrestvorschriften im Rahmen ...
- BGH, 23.01.2008 - 5 StR 553/07
Tateinheit zwischen Raub und Vergewaltigung.
- LG Stuttgart, 05.04.2004 - 6 KLs 183 Js 75705/03
Rechtsanwaltskosten im strafrechtlichen Arrestverfahren: Ablehnung einer ...
Literatur im Internet zu § 406b StPO
Querverweise
- Markengesetz (MarkenG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 143 (Strafbare Kennzeichenverletzung)
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Rechtsverletzungen
- § 51 (Strafvorschriften)
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Rechtsverletzungen
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 110 (Einziehung)
- Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)
- Ergänzende Vorschriften
- § 9 (Rückerstattung des Mehrerlöses)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
- § 81 (Entschädigung des Verletzten)
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