Strafprozeßordnung

   5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406h)   
   3. Abschnitt - Entschädigung des Verletzten (§§ 403 - 406c)   
§ 406b

Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften, die für die Vollstreckung von Urteilen und Prozessvergleichen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Für das Verfahren nach den §§ 323, 731, 767, 768, 887 bis 890 der Zivilprozeßordnung ist das Gericht der bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. Einwendungen, die den im Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Schluß der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges und, wenn das Berufungsgericht entschieden hat, nach Schluß der Hauptverhandlung im Berufungsrechtszug entstanden sind.

Rechtsprechung zu § 406b StPO

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Literatur im Internet zu § 406b StPO

Querverweise

Auf § 406b StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Sonstige Befugnisse des Verletzten
    Markengesetz (MarkenG)
      Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
        Straf- und Bußgeldvorschriften
          § 143 (Strafbare Kennzeichenverletzung)
    Urheberrechtsgesetz (UrhG)
      Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
        Rechtsverletzungen
          Straf- und Bußgeldvorschriften
            § 110 (Einziehung)
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
              § 81 (Entschädigung des Verletzten)
Redaktionelle Querverweise zu § 406b StPO:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 704 (Vollstreckbare Endurteile) (zu § 406b S. 1)
          § 794 (Weitere Vollstreckungstitel) (zu § 406b S. 1)

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