Markengesetz
| Teil 8 - Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 143 - 151) |
| Abschnitt 1 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 143 - 145) |
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich
| 1. | entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ein Zeichen benutzt, | ||
| 2. | entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten Marke auszunutzen oder zu beeinträchtigen, | ||
| 3. | entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 1 ein Zeichen anbringt oder entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 eine Aufmachung oder Verpackung oder ein Kennzeichnungsmittel anbietet, in den Verkehr bringt, besitzt, einführt oder ausführt, soweit Dritten die Benutzung des Zeichens | ||
| a) | nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 untersagt wäre oder | ||
| b) | nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 untersagt wäre und die Handlung in der Absicht vorgenommen wird, die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer bekannten Marke zu ermöglichen, | ||
| 4. | entgegen § 15 Abs. 2 eine Bezeichnung oder ein Zeichen benutzt oder | ||
| 5. | entgegen § 15 Abs. 3 eine Bezeichnung oder ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung auszunutzen oder zu beeinträchtigen, | ||
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. Soweit den in § 18 bezeichneten Ansprüchen auf Vernichtung im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden.
(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
Rechtsprechung zu § 143 MarkenG
17 Entscheidungen zu § 143 MarkenG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BayObLG, 29.01.2002 - 4St RR 122/01
Geschäftsverkehr nach Markenrecht - Ausstattung von Sportlern durch Idealverein
- BGH, 10.06.1998 - 5 StR 72/98
- LG Duisburg, 10.03.2009 - 34 KLs 41/08
Strafmaß von vier Jahren für Verkauf von gefälschten Markenwaren
- VG Neustadt, 18.04.2012 - 4 L 282/12
Gewerberecht
- LG Kleve, 28.10.2010 - 120 Qs 77/10
Markenrechtsverletzung, markenrechtlich relevnte Durchfuhren
- LG München II, 14.09.2000 - W 5 KLs 70 Js 12730/99
Strafbarkeit wegen Domain-Grabbing
- VG Münster, 31.05.2010 - 1 K 1281/08
- BPatG, 14.08.2002 - 29 W (pat) 80/02
Markenrechtliche Schutzfähigkeit von Einzelhandelsdienstleistungen - Betrieb ...
- BPatG, 01.10.2002 - 33 W (pat) 81/01
- OLG Köln, 09.05.2000 - Ausl 88/00
Auslieferung; Tatidentität; ne bis in idem
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Literatur im Internet zu § 143 MarkenG
- Kommentar zu § 143 MarkenG von RA Alexander Schultz (Gesetzeskommentar)
über www.mediendelikte.de
- Unter Piratenflagge - Strafbarkeit der privaten Einfuhr gefälschter Markenartikel
von Lars Kettner (Aufsatz, PDF-Format)
über law-journal.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- MarkenG
- Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 143a (Strafbare Verletzung der Gemeinschaftsmarke)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Begünstigung und Hehlerei
- § 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
- § 77 (Antragsberechtigte) (zu § 143 IV)
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