Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 127
Bildung bewaffneter Gruppen

Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Rechtsprechung zu § 127 StGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 127 StGB

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 127 StGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht