Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 8. Abschnitt - Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung (§§ 94 - 111p) |
(1) Maßnahmen nach § 100a dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. Soweit die Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen.
(2) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihrer Entscheidungsformel sind anzugeben:
| 1. | soweit möglich, der Name und die Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet, | |
| 2. | die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist, | |
| 3. | Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes. |
(3) Auf Grund der Anordnung hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Maßnahmen nach § 100a zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. § 95 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden. Nach Beendigung der Maßnahme ist das anordnende Gericht über deren Ergebnisse zu unterrichten.
(5) Die Länder und der Generalbundesanwalt berichten dem Bundesamt für Justiz kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über in ihrem Zuständigkeitsbereich angeordnete Maßnahmen nach § 100a. Das Bundesamt für Justiz erstellt eine Übersicht zu den im Berichtsjahr bundesweit angeordneten Maßnahmen und veröffentlicht diese im Internet.1)
(6) In den Berichten nach Absatz 5 sind anzugeben:
| 1. | die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100a Abs. 1 angeordnet worden sind; | ||
| 2. | die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach § 100a Abs. 1, unterschieden nach | ||
| a) | Erst- und Verlängerungsanordnungen sowie | ||
| b) | Festnetz-, Mobilfunk- und Internettelekommunikation; | ||
| 3. | die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100a Abs. 2. | ||
Amtlicher Hinweis:1) Die Internetadresse des Bundesamtes für Justiz lautet: www.bundesjustizamt.de
Rechtsprechung zu § 100b StPO
167 Entscheidungen zu § 100b StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, Ermittlungsrichter, 21.02.2001 - 2 BGs 42/01
Telekommunikationsüberwachung; TÜ; Telefonüberwachung; Mobilfunktelefon; ...
- BVerfG, 13.11.2010 - 2 BvR 1124/10
Auskunftsanspruch von Strafverfolgungsbehörden bei IP-Adressen
- BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08
Vorratsdatenspeicherung
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08
Vorratsdatenspeicherung
- BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08
- BGH, 19.08.2008 - 3 StR 249/08
Unbegründete Revision (Beruhen).
- LSG Hessen, 26.03.2009 - L 1 KR 331/08
Sozialversicherungspflicht - Prostituierte - abhängiges Beschäftigungsverhältnis ...
- LG Hamburg, 08.01.2008 - 164 Gs 1082/07
- BFH, 26.02.2001 - VII B 265/00
Besteuerungsverfahren - Erkenntnisse aus Telefonüberwachung im ...
- BGH, Ermittlungsrichter, 31.07.1995 - 1 BGs 625/95
"Durchsuchung" einer Mailbox (heimlicher, elektronischer Zugriff; Einmaligkeit; ...
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Literatur im Internet zu § 100b StPO
- Rechtswirklichkeit und Effizienz der Überwachung der
Telekommunikation nach den §§ 100a, 100b StPO und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie der akustischen Wohnraumüberwachung
nach § 100c I Nr. 3 StPO
von Hans-Jörg Albrecht; Claudia Dorsch; Christiane Krüpe
Im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz erstelltes Rechtsgutachten
über www.iuscrim.mpg.de - Zur Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK bei Einstellung des Strafverfahrens und damit verknüpften Nebenfolgen von Ass. Prof. Dr. Daniela Demko (LLM), Zürich (Aufsatz)
HRRS 7/2007, 286-292 (Reihe Strafprozessuale Leitfälle zur EMRK)
über hrr-strafrecht.de - Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) gem. §§ 100a, b StPO von RA Alexander Schultz (Einführung)
über www.mediendelikte.de
- Der Zugriff auf die im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Kommunikationsdaten
von Wiss. Assistentin Dr. Janique Brüning, Hamburg (Aufsatz, PDF-Format)
Zugleich Besprechung zu BVerfG, Urt. v. 2.3.2006 - 2 BvR 2099/04
ZIS 2006, 237
über www.zis-online.com - Die "Online-Durchsuchung". Verfassungsrechtliche Grenzen des verdeckten hoheitlichen Zugriffs auf Computersysteme von Ri Ulf Buermeyer, Berlin (Aufsatz)
HRRS 8/2007, 329-337
über hrr-strafrecht.de - Zur Zulässigkeit strafprozessualer Online-Durchsuchungen von Prof. Dr. Hans Kudlich (Aufsatz)
In dem Aufsatz wird die Online-Durchsuchung straf- und verfassungsrechtlich de lege lata und ferenda untersucht.
über Humboldt Forum Recht (HFR) - Kriminalitätsbekämpfung um jeden Preis? - Zur kontinuierlichen Ausweitung des Bereichs verdeckter Ermittlungen
von Prof. Dr. Volker Krey, Trier (Aufsatz, PDF-Format)
- Studie "Wirksamkeitsbedingungen von Richtervorbehalten bei Telefonüberwachungen"
von Prof. Dr. Otto Backes, Prof. Dr. Christoph Gusy u.a., Universität Bielefeld
hier: Kurzfassung (Stand: Dezember 2002) - Die Novellierung der strafprozessualen Regelungen zur
Telefonüerwachung
von RA Dr. Toralf Nöding, Berlin (Aufsatz, PDF-Format)
StraFo 11/2007
über www.kanzlei-noeding.de - § 100b StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Richtervorbehalt - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Verbot von Vereinen
- § 4 (Ermittlungen)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit
- Öffentliche Sicherheit
- § 110 (Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit
- Öffentliche Sicherheit
- §§ 110 ff (Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften) (zu § 100b III 2)