Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   16. Abschnitt - Straftaten gegen das Leben (§§ 211 - 222)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 212
Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 212 StGB

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Querverweise

Auf § 212 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
          Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
            § 89a (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat)
            § 89c (Terrorismusfinanzierung)
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten)
          § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen)
          § 138 (Nichtanzeige geplanter Straftaten)
          § 139 (Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Ermittlungsmaßnahmen
          § 100a (Telekommunikationsüberwachung)
          § 100b (Online-Durchsuchung)
          § 100g (Erhebung von Verkehrsdaten)
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          § 112 (Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
          § 255a (Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung)
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Nebenklage
          § 395 (Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger)
          § 397a (Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe)
    Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) 
      Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes
        § 4 (Strafverfolgung)
    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Weitere Regelungen der Datenverarbeitung
          Pflichten der Polizei
            § 76 (Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung personenbezogener Daten)
Was ist das?

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