Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 16. Abschnitt - Straftaten gegen das Leben (§§ 211 - 222) |
(1) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach § 218 zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, in den Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Teilnahme der Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft vorbereitet, ist nicht nach Absatz 1 strafbar.
(3) Mittel oder Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden.
Literatur im Internet zu § 219b StGB
Querverweise
Auf § 219b StGB verweisen folgende Vorschriften:
- StGB
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen das Leben
- § 218b (Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung, unrichtige ärztliche Feststellung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a
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