Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 8. Abschnitt - Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung (§§ 94 - 111p) |
(1) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.
(2) Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit zugezogenen Person ist in den Fällen des § 103 Abs. 1 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekanntzumachen. Diese Vorschrift gilt nicht für die Inhaber der in § 104 Abs. 2 bezeichneten Räume.
Rechtsprechung zu § 106 StPO
28 Entscheidungen zu § 106 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 31.01.2007 - StB 18/06
Strafrecht - Verdeckte Online-Durchsuchung unzulässig
Zum selben Verfahren:
- BGH, Ermittlungsrichter, 25.11.2006 - 1 BGs 184/06
(Kein) heimlicher Zugriff auf ein Computersystem zum Zwecke der Strafverfolgung ...
- BGH, Ermittlungsrichter, 25.11.2006 - 1 BGs 184/06
- BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07
Antiterrordatei ist in ihren Grundstrukturen mit dem Grundgesetz vereinbar, nicht ...
- BGH, Ermittlungsrichter, 21.02.2006 - 3 BGs 31/06
Zulässigkeit der verdeckte Durchsuchung eines Computersystems ...
- OLG Frankfurt, 07.12.1981 - 3 Ws 762/81
StPO § 106 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 3; StVollzG § 84 Abs. 1; ...
- BGH, 30.03.1983 - 2 StR 173/82
- LG Landshut, 31.08.2011 - 6 Qs 92/11
Hinzuziehung von Zeugen bei der Durchsuchung
- OLG Dresden, 22.06.1994 - 1 Ws 5/94
StPO § 106; UVollzO Nr. 61
- BGH, 08.11.2011 - 3 StR 244/11
Nötigung eines Mitglieds eines Verfassungsorgans; Nötigung; Annahme der ...
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Querverweise
- Untersuchungsausschussgesetz (PUAG)
- § 29 (Herausgabepflicht)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Verbot von Vereinen
- § 4 (Ermittlungen)