Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 8. Abschnitt - Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung (§§ 94 - 111p) |
(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.
(2) Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in § 70 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden. Das gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.
Rechtsprechung zu § 95 StPO
47 Entscheidungen zu § 95 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 31.03.2009 - 1 StR 76/09
Beschlagnahme und Herausgabe von E-Mails
- OLG Koblenz, 08.09.2005 - 2 Ws 514/05
Erstattung der Kosten in einem Ermittlungsverfahren zur Erteilung einer Auskunft ...
- LG Bonn, 13.02.2012 - 27 Qs 410 Js 511/10
- LG Stuttgart, 19.11.1991 - 14 Qs 61/91
- LG Gera, 30.09.1999 - 2 Qs 412/99
- LG Lübeck, 03.02.2000 - 6 Qs 3/00
- LG Frankfurt/Oder, 03.08.1998 - 22 Qs 67/98
- BVerfG, 18.02.2003 - 2 BvR 369/01
Herausgabeverlangen - In Datenbanken gespeicherte Beweismittel
Zum selben Verfahren:
- LG Oldenburg, 28.12.2000 - 2 Qs 25/00
Bankenfälle - Beschlagnahme der gesamten Kundendatei eines Kreditinstitutes
- LG Oldenburg, 28.12.2000 - 2 Qs 25/00
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Literatur im Internet zu § 95 StPO
- Zur Zulässigkeit strafprozessualer Online-Durchsuchungen von Prof. Dr. Hans Kudlich (Aufsatz)
In dem Aufsatz wird die Online-Durchsuchung straf- und verfassungsrechtlich de lege lata und ferenda untersucht.
über Humboldt Forum Recht (HFR) - § 95 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 95 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- Entschädigung von Zeugen und Dritten
- § 23 (Entschädigung Dritter)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Verbot von Vereinen
- § 4 (Ermittlungen)