Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 13. Abschnitt - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 184f) |
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),
| 1. | verbreitet, | |
| 2. | öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder | |
| 3. | herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, |
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 184b StGB
- 5 Entscheidungen zu § 184b StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 184b StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 184b StGB
- Kommentar zu § 184b StGB von RA Alexander Schultz (Gesetzeskommentar)
über www.mediendelikte.de
- Besitz als Straftat
von Prof. Dr. Friedrich-Christian Schroeder, Regensburg (Aufsatz, PDF-Format)
ZIS 2007, 444
über www.zis-online.com - § 184b StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 6 (Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter)
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Jugendschutz im Bereich der Medien
- Trägermedien
- § 15 (Jugendgefährdende Trägermedien)
- Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
- § 18 (Liste jugendgefährdender Medien)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien und Akten
- § 38 (Besondere Regelung für die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten durch den Polizeivollzugsdienst)
- Landespressegesetz (LPresseG)
- § 24 (Verjährung)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- § 72a (Persönliche Eignung)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 184b StGB und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?