Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   13. Abschnitt - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 184l)   
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Textdarstellung

  

§ 184b
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte

(1) 1Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1. einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2. es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3. einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4. einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

2Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1. staatlichen Aufgaben,
2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1. die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) 1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. 2§ 74a ist anzuwenden.

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Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021 (BGBl. I S. 1810), in Kraft getreten am 01.07.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder16.06.2021BGBl. I S. 1810
01.01.2021
Änderung
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Änderung
Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland30.11.2020BGBl. I S. 2600
13.03.2020
Änderung
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Änderung
Siebenundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings03.03.2020BGBl. I S. 431
01.07.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung13.04.2017BGBl. I S. 872
27.01.2015
Änderung
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Änderung
Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht21.01.2015BGBl. I S. 10
05.11.2008
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie31.10.2008BGBl. I S. 2149
01.04.2004Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften27.12.2003BGBl. I S. 3007
§ 174Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen § 174aSexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen § 174bSexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung § 174cSexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs-
oder Betreuungs-
verhältnisses
§ 175(weggefallen) § 176Sexueller Missbrauch von Kindern § 176aSexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind § 176bVorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern § 176cSchwerer sexueller Missbrauch von Kindern § 176dSexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge § 176eVerbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern § 177Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung § 178Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge § 179(weggefallen) § 180Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger § 180aAusbeutung von Prostituierten § 180b(weggefallen) § 181(weggefallen) § 181aZuhälterei § 181bFührungsaufsicht § 181c(weggefallen) § 182Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen § 183Exhibitionistische Handlungen § 183aErregung öffentlichen Ärgernisses § 184Verbreitung pornographischer Inhalte § 184aVerbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte § 184bVerbreitung, Erwerb und Besitz kinder-
pornographischer Inhalte
§ 184cVerbreitung, Erwerb und Besitz jugend-
pornographischer Inhalte
§ 184d(weggefallen) § 184eVeranstaltung und Besuch kinder-
und jugend-
pornographischer Darbietungen
§ 184fAusübung der verbotenen Prostitution § 184gJugendgefährdende Prostitution § 184hBegriffsbestimmungen § 184iSexuelle Belästigung § 184jStraftaten aus Gruppen § 184kVerletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen § 184lInverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild

Rechtsprechung zu § 184b StGB

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Querverweise

Auf § 184b StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 6 (Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter)
        Rechtsfolgen der Tat
          Einziehung
            § 76a (Selbständige Einziehung)
        Verjährung
          Verfolgungsverjährung
     
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 127 (Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet)
        Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
          § 176b (Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern)
          § 176c (Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern)
          § 181b (Führungsaufsicht)
          § 184c (Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte)
          § 184e (Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen)
          § 184l (Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen
          § 58a (Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton)
        Ermittlungsmaßnahmen
          § 100a (Telekommunikationsüberwachung)
          § 100b (Online-Durchsuchung)
          § 100g (Erhebung von Verkehrsdaten)
          § 110d (Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches)
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          § 112a (Haftgrund der Wiederholungsgefahr)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
          § 255a (Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung)
    Bundeszentralregistergesetz (BZRG) 
      Das Zentralregister
        Auskunft aus dem Register
          1. - Führungszeugnis
            § 32 (Inhalt des Führungszeugnisses)
            § 34 (Länge der Frist)
          2. - Unbeschränkte Auskunft aus dem Register
            § 41 (Umfang der Auskunft)
        Tilgung
          § 46 (Länge der Tilgungsfrist)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 69 (Übergangsvorschriften)
    Asylgesetz (AsylG) 
      Unterbringung und Verteilung
        § 44 (Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen)
    Jugendschutzgesetz (JuSchG) 
      Jugendschutz im Bereich der Medien
        § 15 (Jugendgefährdende Medien)
     
      Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
        § 18 (Liste jugendgefährdender Medien)

Redaktionelle Querverweise zu § 184b StGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Sprachgebrauch
            § 11 I Nr. 6 (Personen- und Sachbegriffe)
     
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 131 (Gewaltdarstellung)
Was ist das?

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