Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 13. Abschnitt - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 184g) |
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),
| 1. | verbreitet, | |
| 2. | öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder | |
| 3. | herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, |
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 184b StGB
174 Entscheidungen zu § 184b StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamburg, 15.02.2010 - 2-27/09
Strafbares Betrachten kinderpornographischer Internet-Seiten
- BGH, 08.02.2012 - 4 StR 657/11
Sichverschaffen von kinderpornographischen Schriften (Besitz; Tenorierung; ...
- OVG Niedersachsen, 12.03.2013 - 6 LD 4/11
Disziplinarrechtliche Folgen des Besitzes kinderponografischer Datien für einen ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 27.02.2013 - 3 A 11032/12
Disziplinarrecht
- BGH, 18.01.2012 - 2 StR 151/11
Bandenmäßiges Verbreiten kinderpornographischer Schriften (öffentliches ...
- VGH Bayern, 15.07.2009 - 16a D 07.2692
Zur Bemessung der angemessenen Disziplinarmaßnahme für einen Beamten in ...
- BVerfG, 06.12.2008 - 2 BvR 2369/08
Voraussetzungen der "Scheinminderjährigkeit“ bei jugendpornographischen Schriften ...
- OLG Frankfurt, 02.11.2012 - 2 Ws 114/12
Strafbarkeit eines Verteidigers wegen Besitzverschaffung kinderpornografischer ...
- BVerwG, 26.06.2012 - 2 B 28.12
Kinderpornografische Schriften; außerdienstlicher Besitz; Zugänglichmachen; ...
Gesetzesmaterialien zu § 184b StGB
- Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 20.6.2008
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 18.06.2007 (via Bundestag)
- Zugrundeliegender EU-Rahmenbeschluß 2004/68/JI vom 22.12.2003
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Literatur im Internet zu § 184b StGB
- Kommentar zu § 184b StGB von RA Alexander Schultz (Gesetzeskommentar)
über www.mediendelikte.de
- Besitz als Straftat
von Prof. Dr. Friedrich-Christian Schroeder, Regensburg (Aufsatz, PDF-Format)
ZIS 2007, 444
über www.zis-online.com - Zollrechtliche Bewertung der Einfuhr von DVDs
- Zum Vorsatz bei digitalen Besitzstraftaten von RA Dirk Wüstenberg (Aufsatz)
Die Strafbarkeit wegen digitalen Besitzes setzt eine vorsätzliche Tat voraus. Fahrlässigkeit genügt nicht. Wie wird der Vorsatz nachgewiesen, wenn der Beschuldigte Wissen und Wollen der Tatbegehung bestreitet?
- § 184b StGB von RA Dr. Böttner (Überblick)
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Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 6 (Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter)
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Jugendschutz im Bereich der Medien
- Trägermedien
- § 15 (Jugendgefährdende Trägermedien)
- Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
- § 18 (Liste jugendgefährdender Medien)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a
- Landespressegesetz (LPresseG)
- § 24 (Verjährung)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- § 72a (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen)