Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   13. Abschnitt - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 184g)   
§ 184b
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),

1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.

(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.

(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 184b StGB

Rechtsprechungsübersichten:

Gesetzesmaterialien zu § 184b StGB

Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 31.10.2008, in Kraft getreten am 5.11.2008:

Literatur im Internet zu § 184b StGB

Querverweise

Auf § 184b StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 6 (Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter)
     
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
          § 176a (Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern)
          § 184c (Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften)
          § 184d (Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste)
    Jugendschutzgesetz (JuSchG)
      Jugendschutz im Bereich der Medien
        Trägermedien
          § 15 (Jugendgefährdende Trägermedien)
     
      Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
        § 18 (Liste jugendgefährdender Medien)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
    Polizeigesetz (PolG)
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Datenerhebung
            § 23a (Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation)
Redaktionelle Querverweise zu § 184b StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Sprachgebrauch
            § 11 I Nr. 6 (Personen- und Sachbegriffe)
     
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 131 (Gewaltdarstellung)
        Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
          § 176 (Sexueller Mißbrauch von Kindern)

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