Bundeszentralregistergesetz
| Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58d) |
| Dritter Abschnitt - Auskunft aus dem Register (§§ 30 - 44a) |
| 1. - Führungszeugnis (§§ 30 - 40) |
(1) 1In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. 2Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.
(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen
(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die
(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz) vom 27.03.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2024 | Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz) | 27.03.2024 | |
| 01.10.2022 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften | 10.08.2021 | |
| 01.07.2022 | Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder | 16.06.2021 | |
| 01.01.2021 | Neunundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen | 09.10.2020 | |
| 29.07.2017 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes | 18.07.2017 | |
| 10.11.2016 | Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung | 04.11.2016 | |
| 15.10.2016 | Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch | 11.10.2016 | |
| 27.01.2015 | Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht | 21.01.2015 | |
| 01.05.2010 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes | 16.07.2009 |
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Rechtsprechung zu § 32 BZRG
219 Entscheidungen zu § 32 BZRG in unserer Datenbank:
- VG Hamburg, 28.05.2015 - 5 K 859/15
Widerruf einer Taxengenehmigung; Unzuverlässigkeit eines Taxenunternehmers wegen ...
- VGH Bayern, 02.08.2021 - 22 ZB 21.1302
Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
- VG Freiburg, 12.03.2024 - 8 K 2785/23
Ablehnung eines humanitären Aufenthaltsrechts; Verurteilung des Ausländers zu 60 ...
- VG Minden, 17.04.2020 - 12 K 896/18
Zum selben Verfahren:
- VG Würzburg, 28.06.2019 - W 1 S 19.703
Keine Pflicht zur Angabe von bereits getilgten Verurteilungen bei Einstellung als ...
- BGH, 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 16/14
Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls
Zum selben Verfahren:
- VG München, 22.08.2016 - M 7 SE 16.2739
Sofortige Entbindung vom freiwilligen Feuerwehrdienst wegen Strafen
- VGH Bayern, 27.01.2025 - 22 ZB 24.549 Corona
Klage gegen erweiterte Gewerbeuntersagung
Querverweise
Auf § 32 BZRG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Auskunft aus dem Register
- 1. - Führungszeugnis
- § 35 (Gesamtstrafe, Einheitsstrafe und Nebenentscheidungen)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Beendigung des Aufenthalts
- Durchsetzung der Ausreisepflicht
- § 60d (Beschäftigungsduldung)