Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 1. Abschnitt - Das Strafgesetz (§§ 1 - 12) |
| 1. Titel - Geltungsbereich (§§ 1 - 10) |
Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
| 1. | (aufgehoben) | |
| 2. | Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310; | |
| 3. | Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c); | |
| 4. | Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft sowie Förderung des Menschenhandels (§§ 232 bis 233a); | |
| 5. | unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; | |
| 6. | Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen der §§ 184a und 184b Abs. 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 184c Satz 1; | |
| 7. | Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5); | |
| 8. | Subventionsbetrug (§ 264); | |
| 9. | Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden. |
Rechtsprechung zu § 6 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu § 6 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 7 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 6 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, "ethnische Säuberungen" in Bosnien-Herzegowina, 21.2.01 (NJW 2001, 2728)
die Absicht des § 220a I StGB <Fassung bis 29.6.02> ist kein besonderes persönliches Merkmal iSv § 28 StGB;
§ 6 Nr. 9 StGB, Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht nur für Völkermord (§§ 220a, 6 Nr. 1 StGB <Fassung bis 29.6.02>), sondern auch für andere Greueltaten im Sinne der Genfer Konvention (Hinweis: beachte nun §§ 1 ff VStGB - Völkerstrafgesetzbuch vom 26.6.2002)
- BVerfG, Völkermord in Bosnien-Herzegowina [BVerfG], 12.12.00 (NJW 2001, 1848)
§§ 6 Nr. 1, 220a StGB <Fassung bis 29.6.02> (Hinweis: beachte nun §§ 1, 6 VStGB), Art. 100 II GG, Annahme deutscher Strafgerichtsbarkeit in BGH, «Völkermord in Bosnien-Herzegowina» ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden;
Verfassungsmäßigkeit von § 244 III 2, V 1 StPO
- BGH, Völkermord in Bosnien-Herzegowina, 30.4.99 (NJW 2000, 2517)
§ 220a, § 211, § 6 Nr. 1 StGB <Fassung bis 29.6.02> (Hinweis: beachte nun §§ 1, 6 VStGB), Voraussetzungen deutscher Strafgerichtsbarkeit
Literatur im Internet zu § 6 StGB
- Zuständigkeitskonflikte im internationalen Strafrecht - Ein europäisches Lösungsmodell von Dr. Lars Hein (Dissertation)
Das an sich den einzelnen Staaten zugewiesene Strafrecht erhält bei Sachverhalten, in denen entweder der Täter, das bzw. die Opfer oder der Tatort nicht abschließend und eindeutig nur einem einzigen Staat zuzuordnen sind, schnell eine zwischenstaatliche oder gar internationale Dimension. Besondere Bedeutung erhält in diesem Zusammenhang die Bestimmung des Gerichtsstandes, unter dem sich ein Beschuldigter im Rahmen eines Strafverfahrens zu verantworten hat. Es besteht durch eine Vielzahl zulässiger Anknüpfungen zur Begründung der Strafzuständigkeit einzelner Staaten die unbefriedigende Rechtsfolge, daß einem Beschuldigten für dieselbe Tat in unterschiedlichen Staaten der Prozeß gemacht werden kann. Die vorliegende Untersuchung behandelt die damit verbundenen Probleme und sucht nach einem europäischen Lösungsmodell.
- Strafe oder Gefahrenbekämpfung?
von Prof. Dr. Michael Pawlik, LL.M. (Cantab.), Regensburg (Aufsatz, PDF-Format)
Die Prinzipien des deutschen Internationalen Strafrechts vor dem Forum der Straftheorie
ZIS 2006, 274
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 6 StGB:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153c I Nr. 1
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