Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 5. Abschnitt - Verjährung (§§ 78 - 79b) |
| 2. Titel - Vollstreckungsverjährung (§§ 79 - 79b) |
Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern, wenn der Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann.
Rechtsprechung zu § 79b StGB
4 Entscheidungen zu § 79b StGB in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 15.04.2002 - 1 Ws 63/02
Strafvollstreckung: Verlängerung der Frist für die Strafvollstreckungsverjährung ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hechingen, 27.03.2002 - KLs 12/91
Verlängerung der Vollstreckungsverjährungsfrist während eines laufenden ...
- LG Hechingen, 27.03.2002 - KLs 12/91
- BGH, 06.06.2002 - 4 ARs 3/02
Schengener Durchführungsübereinkommen; Regelungsbereich des EuGH-Gesetzes ...
- OLG Stuttgart, 18.04.2001 - 3 Ausl 141/00
Zulässigkeit der Auslieferung bei nach deutschem Recht eingetretener ...
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Querverweise
Auf § 79b StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 462