Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   5. Abschnitt - Verjährung (§§ 78 - 79b)   
   2. Titel - Vollstreckungsverjährung (§§ 79 - 79b)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 79b
Verlängerung

Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern, wenn der Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann.

Rechtsprechung zu § 79b StGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 79b StGB

Querverweise

Auf § 79b StGB verweisen folgende Vorschriften:

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