Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   5. Abschnitt - Verjährung (§§ 78 - 79b)   
   2. Titel - Vollstreckungsverjährung (§§ 79 - 79b)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 79b
Verlängerung

Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern, wenn der Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann.

Rechtsprechung zu § 79b StGB

9 Entscheidungen zu § 79b StGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 79b StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Strafvollstreckung
          § 462 (Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde)
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