Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d)   
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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Rechtsprechung zu § 142 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Taxifahrer-Unfallflucht, 1.12.99 (NJW-RR 2000, 553) 
    § 142 StGB, zivilrechtliche Folgen der Fahrerflucht;
    § 6 III VVG, Leistungsfreiheit des Versicherers auch bei eindeutiger Haftungslage, keine Kausalitätsprüfung bei Vorsatz

  • OLG Hamm, Wartepflicht am Marathontor, 6.8.98
    § 315b I Nr. 3 StGB, keine "Verkehrsfeindlichkeit" bei fahrlässigem Verhalten;
    § 229 StGB, Anforderungen an die Feststellungen zur Vorhersehbarkeit beim Fahrlässigkeitsdelikt;
    § 142 II StGB, Strafbarkeit bei nichtvorsätzlichem Sich-Entfernen;
    Hinweispflicht in Bezug auf die verschiedenen Begehungsformen von § 142 I StGB und § 142 II StGB

  • BGH, Zwangsweise Entfernung vom Unfallort, 11.6.81 (BGHSt 30, 160)
    § 142 I, II, "Feststellungsduldungspflicht", § 34 StVO

  • BGH, Verfolgungsjagd nach Unfallflucht, 18.11.80 (NJW 1981, 750)
    § 823 I, Besitz als geschütztes "sonstiges Recht", Haftungsschaden (des Mietwagenfahrers), § 7 StVG;
    § 823, Herausforderung, § 254;
    § 142 StGB als Schutzgesetz im Sinne von § 823 II BGB

  • BGH, Rammen des Streifenwagens, 27.7.72 (BGHSt 24, 382)
    § 142 StGB, "Unfall" möglich auch bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadensereignisses durch den Fahrer, Ausnahme: verkehrsatypisches Verhalten (außerhalb des Straßenverkehrs liegender Erfolg);
    § 142 StGB ist nicht mitbestrafte Nachtat zu einer Vorsatztat nach § 315b StGB oder § 303 StGB;
    keine Einschränkung des § 142 StGB unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit ("begrenztes Verbot der Selbstbegünstigung")

  • BGH, Ehepaar-Unfall, 22.7.60 (BGHSt 15, 1)
    § 142 StGB, Abgrenzung Mittäter - Gehilfe, Beifahrer als "Unfallbeteiligter", Vorsatz, Tatbestandsirrtum

  • BGH, Opel Kapitän, 8.4.60 (BGHSt 14, 213) 
    § 323c, "Unglückfall" / "Erforderlichkeit", maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt;
    § 222;
    § 142

  • BGH, Wettfahrt, 25.1.55 (BGHSt 7, 112)
    § 222, Einwilligung in die Gefahr, § 142

Literatur im Internet zu § 142 StGB

Querverweise

Auf § 142 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Entziehung der Fahrerlaubnis
              § 69 (Entziehung der Fahrerlaubnis)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
        Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
Redaktionelle Querverweise zu § 142 StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Die Tat
          Täterschaft und Teilnahme
            § 28 (Besondere persönliche Merkmale)

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