Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d) |
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
| 1. | zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder | |
| 2. | eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
| 1. | nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder | |
| 2. | berechtigt oder entschuldigt |
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Rechtsprechung zu § 142 StGB
661 Entscheidungen zu § 142 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 21.11.2012 - IV ZR 97/11
Versicherungsrecht - Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nach Unfall
- BVerfG, 19.03.2007 - 2 BvR 2273/06
Unerlaubtes (Sich) Entfernen von Unfallort (keine Erstreckung des Abs. 2 Nr. 2 ...
- BGH, 15.11.2010 - 4 StR 413/10
Unerlaubtes Sich Entfernen vom Unfallort (Begriff des Unfallorts; Tatvorsatz; ...
- OLG Düsseldorf, 01.10.2007 - 2 Ss 142/07
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - Vorsatzloses Sich-Entfernen vom Unfallort
- OLG Hamburg, 27.03.2009 - 3-13/09
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - Unvorsätzliches Entfernen vom Unfallort
- OLG Nürnberg, 24.01.2007 - 2 St OLG Ss 300/06
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - Mitwirkungspflicht und Bagatellgrenze
- OLG Oldenburg, 30.04.2003 - 3 U 2/03
Leistungsfreiheit der Kfz-Kaskoversicherung: Leistungsausschluss bei ...
- BGH, 15.11.2001 - 4 StR 233/01
Begriff des Unfalls im Straßenverkehr; Entfernen vom Unfallort; Gefährlicher ...
- OLG Köln, 19.07.2011 - 1 RVs 138/11
Begriff des "Unfalls im Straßenverkehr"; Verkehrsbezogenheit als Ursache
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Freshfields Bruckhaus Deringer
26.09.2012
Forensisch-Psychologische Praxis N. Fischer
27.09.2012
GfR Aktiengesellschaft
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht
Literatur im Internet zu § 142 StGB
- Die Strafbarkeit gem. § 142 StGB wegen unvorsätzlichen Entfernens vom Unfallort
von Wiss. Assistentin Dr. Janique Brüning, Hamburg (Aufsatz, PDF-Format)
Zugleich eine Besprechung des Beschlusses der 1. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 19. März 2007 - 2 BvR 2237/06
ZIS 2007, 317
über www.zis-online.com - § 142 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Fahrerflucht - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Entziehung der Fahrerlaubnis
- § 69 (Entziehung der Fahrerlaubnis)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 482
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153b (zu § 142 IV)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Allgemeine Verkehrsregeln
- § 34 (Unfall)