Straßenverkehrs-Ordnung
| I. - Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) |
(1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,
| 1. | unverzüglich zu halten, | ||
| 2. | den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren, | ||
| 3. | sich über die Unfallfolgen zu vergewissern, | ||
| 4. | Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs), | ||
| 5. | anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten | ||
| a) | anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und | ||
| b) | auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen, | ||
| 6. | a) | so lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder | |
| b) | eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen, | ||
| 7. | unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn man sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu ist mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist, und die eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten. | ||
(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.
Rechtsprechung zu § 34 StVO
36 Entscheidungen zu § 34 StVO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- SG Wiesbaden, 19.01.2007 - S 1 U 86/06
Gesetzliche Unfallversicherung; Wegeunfall; innerer Zusammenhang; keine ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 17.02.2009 - B 2 U 26/07 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - versicherte ...
- LSG Hessen, 19.06.2007 - L 3 U 25/07
Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - innerer Zusammenhang - sachlicher ...
- BSG, 17.02.2009 - B 2 U 26/07 R
- BGH, 11.06.1981 - 4 StR 298/80
Zwangsweise Entfernung vom Unfallort - § 142 Abs. 1, Abs. 2 StGB, ...
- VG München, 24.08.2009 - M 23 K 09.1678
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- BGH, 29.04.1982 - 4 StR 138/81
- OLG Zweibrücken, 01.03.2001 - 1 Ws 83/01
Verkehrsunfall - Verhalten der Unfallbeteiligten nach Unfall auf BAB
- OLG Karlsruhe, 22.01.1985 - 3 Ss 284/84
StVO § 34 Abs. 3
- BGH, 28.02.2012 - VI ZR 10/11
Schadensrecht - Mitverschulden durch Nichtanlegen des Sicherheitsgurts
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Literatur im Internet zu § 34 StVO
- § 34 StVO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Rechtliche Aspekte bei Hilfeleistung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO-2013)
- Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 142 (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)