Straßenverkehrs-Ordnung
| I. Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) |
(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für
| 1. | Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung, | |
| 2. | Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen, | |
| 3. | Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen, | |
| 4. | Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist, | |
| 5. | das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern, | |
| 6. | Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. |
(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.
Rechtsprechung zu § 21a StVO
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 21a StVO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 21a StVO
- § 21a StVO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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