Straßenverkehrs-Ordnung

   I. - Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35)   

§ 1
Grundregeln

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Rechtsprechung zu § 1 StVO

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Literatur im Internet zu § 1 StVO

Querverweise

Auf § 1 StVO verweisen folgende Vorschriften:
    StVO
      Allgemeine Verkehrsregeln
        § 35 (Sonderrechte)
     
      Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
        § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 StVO:
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