Straßenverkehrs-Ordnung
| I. Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) |
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
(3a) Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.
(3a) Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5 1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2 2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind. Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.
(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das Zusatzzeichen "Radverkehr frei" allein angezeigt ist. Radfahrer dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen.
(5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.
Rechtsprechung zu § 2 StVO
443 Entscheidungen zu § 2 StVO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Oldenburg, 09.07.2010 - 2 SsRs 220/09
Bestimmtheitsgebot: Bußgeldtatbestand des Verstoßes gegen die Pflicht zur ...
- BGH, 09.07.1996 - VI ZR 299/95
Tragweite des Rechtsfahrgebots
- VG Schleswig, 23.09.2003 - 3 A 275/02
Radwegbenutzungspflicht darf nur bei erheblich gesteigerter Gefahr für Radfahrer ...
- OLG Düsseldorf, 17.11.1995 - 5 Ss OWi 265/95
Fahrradunfall - Radfahrer benutzt Gehweg
- AG Velbert, 13.08.2010 - 20 OWi 132/10
Der Bußgeldtatbestand der §§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 3a S. 1, 2 StVO ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 24.03.2011 - 1 BvR 143/11
Beurteilung der angemessenen Höhe einer Geldbuße im Falle des Führens eines mit ...
- BVerfG, 24.03.2011 - 1 BvR 143/11
- BayObLG, 30.07.1987 - RReg. 1 St 142/87
Befahren eines in Fahrtrichtung linken Radwegs durch einen Radfahrer unter ...
- OLG Düsseldorf, 01.03.1996 - 5 Ss OWi 77/96
- BGH, 15.07.1986 - 4 StR 192/86
Vorfahrtsrecht eines Radfahrers
- BGH, 06.05.1981 - 4 StR 530/79
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Literatur im Internet zu § 2 StVO
- Bußgeldrechtliche Fragen der "Winterreifenpflicht“ nach § 2 Abs. 3a StVO von RA Detlef Burhoff
- Elektrofahrräder
von RA Alexander Jaeger
Der Beitrag gibt eine Übersicht über die Rechtslage und die Klassifizierung von Elektrofahrrad, Pedelec & Co.
zfs 2011, 663-668.
über www.rechtsanwaltjaeger.de - § 2 StVO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Rechtsfahrgebot - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 315c I Nr. 2 e) (Gefährdung des Straßenverkehrs)
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