Straßenverkehrs-Ordnung
| I. - Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) |
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
| 1. | innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, | |||
| 2. | außerhalb geschlossener Ortschaften | |||
| a) | für | |||
| aa) | Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, | |||
| bb) | Personenkraftwagen mit Anhänger, | |||
| cc) | Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie | |||
| dd) | Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger, | |||
| 80 km/h, | ||||
| b) | für | |||
| aa) | Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, | |||
| bb) | alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie | |||
| cc) | Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, | |||
| 60 km/h, | ||||
| c) | für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben. | |||
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.
Rechtsprechung zu § 3 StVO
1.354 Entscheidungen zu § 3 StVO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 26.02.2013 - VI ZR 116/12
Allgemeines Zivilrecht - Sturz durch Glatteis nach Unfall: besondere Gefahr!
- BGH, 26.10.1999 - VI ZR 20/99
Hilfsbedürftigkeit eines Fußgängers wegen Alkoholisierung
- BGH, 22.02.2000 - VI ZR 92/99
Pflichten des Überholenden
- OLG Jena, 24.06.2009 - 4 U 67/09
zur Verkehrssicherungspflicht eines Straßenbaulastträgers und zur ...
- OLG Hamm, 11.04.2005 - 13 U 133/04
Kinder als schutzbedürftige Verkehrsteilnehmer, mitwirkendes Verschulden eines ...
- OLG Hamm, 15.06.2007 - 9 U 183/06
Kind; Fahrbahn; Vertrauen; verkehrsgerechtes Verhalten; Mitverschulden
- OLG Jena, 14.10.2005 - 1 Ss 148/05
Verurteilung wegen Verstößen gegen das Sichtfahrgebot und den Sicherheitsabstand ...
- AG Wolfenbüttel, 02.03.2007 - 17 C 85/06
Zur Alleinhaftung des die Linkskurve schneidenden Wartepflichtigen an einer ...
- OLG Düsseldorf, 15.10.2007 - 1 U 268/06
Haftungsverteilung bei Anfahren eines die Gleise überquerenden älteren und ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
BS Wutow GmbH Personalvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung
23.09.2012
26.09.2012
GfR Aktiengesellschaft
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Verkehrsrecht
Literatur im Internet zu § 3 StVO
- § 3 StVO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Geschwindigkeit (Straßenverkehr) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO-2013)
- Zeichen und Verkehrseinrichtungen
- § 40 (Gefahrzeichen)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 315c I Nr. 2 d) (Gefährdung des Straßenverkehrs)