Sie sehen hier die StVO in der Fassung aufgrund der Änderungen durch die Verordnung vom 05.08.2009. Nach Auffassung des Bundesverkehrsministeriums ist diese Änderungsverordnung nichtig. Einzelheiten...
§ 14 StVO ist in beiden Fassungen gleich.

Straßenverkehrs-Ordnung

   I. Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35)   
§ 14
Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

(1) Wer ein- oder aussteigt, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(2) Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

Rechtsprechung zu § 14 StVO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 14 StVO

Querverweise

Auf § 14 StVO verweisen folgende Vorschriften:
    StVO
      Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
        § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 14 StVO:

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