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Straßenverkehrs-Ordnung

   I. - Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Straßenverkehrs-Ordnung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 14
Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

(2) 1Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. 2Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

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Rechtsprechung zu § 14 StVO

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Querverweise

Auf § 14 StVO verweisen folgende Vorschriften:

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