Straßenverkehrs-Ordnung
| I. Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) |
(1) Wer ein- oder aussteigt, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(2) Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
Rechtsprechung zu § 14 StVO
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 14 StVO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 14 StVO
Querverweise
Auf § 14 StVO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 14 StVO:
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Haftpflicht
- § 7 (Haftung des Halters, Schwarzfahrt) (zu § 14 II 2)
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