Straßenverkehrsgesetz
| II. - Haftpflicht (§§ 7 - 20) |
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) 1Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. 2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10.07.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 17.07.2020 | Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr | 10.07.2020 |
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Rechtsprechung zu § 7 StVG
18.360 Entscheidungen zu § 7 StVG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 24.06.2026 - 11 LC 337/24
Heranziehung zu Kosten eines Feuerwehreinsatzes in Fällen der Gefährdungshaftung ...
Zum selben Verfahren:
- VG Hannover, 25.09.2024 - 10 A 4887/21
Abwehrender Brandschutz; Feuerwehrgebühren; Freiwillige Feuerwehr; ...
- VG Hannover, 25.09.2024 - 10 A 4887/21
- BGH, 12.12.2023 - VI ZR 76/23
Reichweite der Haftung eines Kfz-Halters bei einem Fahrzeugbrand
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 07.02.2023 - 12 U 153/22
Halterhaftung aus Betriebsgefahr: Schadensersatz wegen Entzündung eines geparkten ...
- OLG Stuttgart, 07.02.2023 - 12 U 153/22
- BGH, 18.07.2023 - VI ZR 16/23
Haftung bei Kfz-Unfall: Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs ...
- OLG Bremen, 05.07.2023 - 1 U 12/23
Keine Haftung des Fahrzeughalters aus § 7 Abs. 1 StVG für Schäden am Eigentum ...
- OLG Stuttgart, 18.06.2025 - 3 U 91/24
Schadensersatzhaftung bei einer Fahrzeugbeschädigung durch einen beim Hebevorgang ...
- BGH, 27.09.2022 - VI ZR 336/21
Sachbeschädigung bzw. Eigentumsverletzung durch die Blockade einer ...
- BGH, 26.07.2022 - VI ZR 58/21
Verkehrsunfallbedingter Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld; ...
- BGH, 24.01.2023 - VI ZR 1234/20
Haftung des Halters eines Elektrorollers bei Explosion der ausgebauten Batterie ...
§ 7 StVG in Nachschlagewerken
- § 7 StVG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Höhere Gewalt
Betriebsgefahr
Querverweise
Auf § 7 StVG verweisen folgende Vorschriften:
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- I. - Verkehrsvorschriften
- § 1g (Datenverarbeitung)
- II. - Haftpflicht
- VIa. - Datenverarbeitung
- § 63a (Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit automatisierter Fahrfunktion)
Redaktionelle Querverweise zu § 7 StVG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 823 (Schadensersatzpflicht)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 § 8 (Weitere Überleitungsvorschriften) (zu §§ 7 ff)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- I. - Allgemeine Verkehrsregeln
- § 14 II 2 (Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen)