Straßenverkehrsgesetz

   II. - Haftpflicht (§§ 7 - 20)   
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Textdarstellung

  

§ 7
Haftung des Halters, Schwarzfahrt

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) 1Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. 2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10.07.2020 (BGBl. I S. 1653), in Kraft getreten am 17.07.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
17.07.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr10.07.2020BGBl. I S. 1653

Rechtsprechung zu § 7 StVG

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Querverweise

Auf § 7 StVG verweisen folgende Vorschriften:

    Straßenverkehrsgesetz (StVG) 
      I. - Verkehrsvorschriften
        § 1g (Datenverarbeitung)
     
      II. - Haftpflicht
        § 8 (Ausnahmen)
        § 8a (Entgeltliche Personenbeförderung, Verbot des Haftungsausschlusses)
        § 18 (Ersatzpflicht des Fahrzeugführers)
        § 19 (Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen)
     
      VIa. - Datenverarbeitung
        § 63a (Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion)

Redaktionelle Querverweise zu § 7 StVG:

    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
        Art. 229 § 8 (Weitere Überleitungsvorschriften) (zu §§ 7 ff)
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