Straßenverkehrsgesetz
| II. Haftpflicht (§§ 7 - 20) |
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Benutzung eines Anhängers entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 7 StVG
3.905 Entscheidungen zu § 7 StVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 26.04.2005 - VI ZR 168/04
Verkehrsrecht - Schaden bei dem Betrieb eines Kfz
- BGH, 05.07.1988 - VI ZR 346/87
Haftung des Halters eines Streufahrzeugs
- BGH, 02.07.1991 - VI ZR 6/91
Haftung für Panikreaktionen von Tieren
- BGH, 18.01.2005 - VI ZR 115/04
Begriff des unabwendbaren Ereignisses
- OLG Nürnberg, 23.11.2004 - 3 U 2818/04
Nicht blind auf Blinker vertrauen
- BGH, 17.03.1992 - VI ZR 62/91
Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit
- OLG Frankfurt, 31.10.2008 - 24 U 51/08
Zum Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" in § 7 I StVG - hier in Bezug auf ein ...
- BGH, 06.06.1989 - VI ZR 241/88
Schlaganfall nach Verkehrsunfall - § 823 Abs. 1 BGB, Adäquanz, ...
- BGH, 07.12.2010 - VI ZR 288/09
Schadensrecht - Kein Anspruch des Leasinggebers aus § 7 StVG
- BGH, 19.04.1988 - VI ZR 96/87
Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers wegen entgegenkommenden PKW
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Querverweise
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Pflichtversicherung
- § 4
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 823 (Schadensersatzpflicht)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 § 8 (Weitere Überleitungsvorschriften) (zu §§ 7 ff)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Allgemeine Verkehrsregeln
- § 14 II 2 (Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen)
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