Straßenverkehrsgesetz
| II. Haftpflicht (§§ 7 - 20) |
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.
Rechtsprechung zu § 9 StVG
Rechtsprechungsübersichten:
- 16 Entscheidungen zu § 9 StVG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 9 StVG
Querverweise
Auf § 9 StVG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 9 StVG:
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
- Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte
- § 116 III (Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige)
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