Straßenverkehrsgesetz

   II. Haftpflicht (§§ 7 - 20)   
§ 9
Mitverschulden

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.

Rechtsprechung zu § 9 StVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 9 StVG

Querverweise

Auf § 9 StVG verweisen folgende Vorschriften:
    StVG
      Haftpflicht
        § 18 (Ersatzpflicht des Fahrzeugführers)
Redaktionelle Querverweise zu § 9 StVG:
    StVG
      Haftpflicht
        § 17 II (Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge)

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