Straßenverkehrsgesetz
| II. Haftpflicht (§§ 7 - 20) |
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.
Rechtsprechung zu § 9 StVG
284 Entscheidungen zu § 9 StVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Nürnberg, 23.11.2004 - 3 U 2818/04
Nicht blind auf Blinker vertrauen
- BGH, 10.07.2007 - VI ZR 199/06
Schadensrecht - Verkehrsunfall mit Leasingfahrzeug
- BGH, 18.11.2003 - VI ZR 31/02
Verkehrsrecht - Keine Haftung trotz Geschwindigkeitsüberschreitung?
- BGH, 27.06.2000 - VI ZR 126/99
Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fußgänger
- BGH, 13.02.1990 - VI ZR 128/89
Unfall mit 8jährigem Radfahrer - § 3 Abs. 1 StVO
- LG Münster, 20.04.2011 - 1 S 128/10
- LG Karlsruhe, 05.09.2008 - 6 O 86/08
Prozesstaktik bei verunfallten Leasingfahrzeugen
- BGH, 30.05.1972 - VI ZR 38/71
Fahrzeughalterin als Beifahrerin - § 254 BGB, §§ 9, 17 StVG, ...
- OLG Hamm, 24.10.2005 - 13 U 127/05
Mitverschulden eines Verletzten gemäß § 9 StVG i.V.m § 254 BGB
- LG Dessau, 24.02.2006 - 1 S 269/05
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Verkehrsrecht
Querverweise
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
- Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte
- § 116 III (Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen