Straßenverkehrsgesetz
| II. Haftpflicht (§§ 7 - 20) |
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und einen Anhänger, durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
Rechtsprechung zu § 17 StVG
- 26 Entscheidungen zu § 17 StVG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 17 StVG
Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Haftpflichtgesetz (HPflG)
- § 1 (zu § 17 IV)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Allgemeine Verkehrsregeln
- § 28 (Tiere) (zu § 17 IV)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
- Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte
- § 116 III (Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige)
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