Straßenverkehrsgesetz
| II. Haftpflicht (§§ 7 - 20) |
Der Ersatzberechtigte verliert die ihm auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zustehenden Rechte, wenn er nicht spätestens innerhalb zweier Monate, nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, dem Ersatzpflichtigen den Unfall anzeigt. Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines von dem Ersatzberechtigten nicht zu vertretenden Umstands unterblieben ist oder der Ersatzpflichtige innerhalb der bezeichneten Frist auf andere Weise von dem Unfall Kenntnis erhalten hat.
Rechtsprechung zu § 15 StVG
10 Entscheidungen zu § 15 StVG in unserer Datenbank:
- AG Essen, 11.12.2012 - 11 C 314/12
- BGH, 05.10.2010 - VI ZR 286/09
Schadensrecht - Mitverschulden und gemeinsame Haftung mehrerer Schädiger
- AG Hildesheim, 18.10.2002 - 19 C 256/02
Verkehrsunfall - Rechts-vor-Links-Missachtung aufgrund Falschparkers
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2005 - 8 A 1893/05
Drei Jahre Fahrtenbuch-Führen bei Nichtfeststellung des Fzg-Führers nach ...
- BGH, 10.07.1958 - III ZR 70/57
- BGH, 17.09.1965 - VI ZR 227/64
- BGH, 18.12.1975 - III ZR 72/73
NTS -AG Art. 6, 9
- BGH, 24.10.1960 - III ZR 147/59
Finanzvertrag; triftiger Grund
- BGH, 21.11.1953 - VI ZR 82/52
Versicherungsrecht - Ausgleichsanspruch bei unterlassener Anzeige
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