Straßenverkehrsgesetz
II. - Haftpflicht (§§ 7 - 20) |
1Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. 2Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Rechtsprechung zu § 11 StVG
740 Entscheidungen zu § 11 StVG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 31.01.2024 - 14 U 58/23
Haftungsausschluss; Ladegut; Reichweite; Auslegung; Haftungsausschluss für ...
- VG Ansbach, 14.12.2023 - AN 10 S 23.2292
Bindungswirkung eines amtsgerichtlichen Urteils im Jugendstrafrecht, Verbotene ...
- BGH, 26.07.2022 - VI ZR 58/21
Verkehrsunfallbedingter Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld; ...
- OLG Jena, 09.02.2022 - 2 U 504/20
Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall; Begriff des ...
- LG Berlin, 11.10.2023 - 46 O 442/21
- OLG München, 02.06.2021 - 10 U 7288/20
Höhe des Schmerzensgeldes (50.000 EUR) bei dauerhaften Schmerzen im Sprunggelenk ...
- OLG Düsseldorf, 27.04.2021 - 1 U 38/20
Zur Schätzung des Haushaltsführungsschadens bei wechselnden Verhältnissen.
- OLG München, 19.01.2022 - 10 U 4672/13
Berücksichtigung von Mitverschulden bei Verstoß gegen die Anschnallpflicht
- OLG Düsseldorf, 27.04.2021 - 1 U 152/20
1. Verlangt der Geschädigte wegen der Chronifizierung seiner unfallbedingten, ...
- OLG Dresden, 13.07.2022 - 1 U 2039/21
Dem Geschädigten steht gegenüber dem Schädiger kein Anspruch auf Schadenersatz ...
Querverweise
Auf § 11 StVG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 11 StVG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 253 I (Immaterieller Schaden)