Straßenverkehrsgesetz

   II. Haftpflicht (§§ 7 - 20)   
§ 11
Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung

Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Rechtsprechung zu § 11 StVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 11 StVG

Querverweise

Auf § 11 StVG verweisen folgende Vorschriften:
    StVG
      Haftpflicht
        § 18 (Ersatzpflicht des Fahrzeugführers)
Redaktionelle Querverweise zu § 11 StVG:

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 11 StVG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht