Straßenverkehrs-Ordnung
I. - Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) |
(1) 1An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. 2Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.
(2) Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten.
(3) An Überwegen darf nicht überholt werden.
(4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, gelten diese Vorschriften entsprechend.
Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-
Rückhaltesysteme, Schutzhelme § 22Ladung § 23Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden § 24Besondere Fortbewegungsmittel § 25Fußgänger § 26Fußgängerüberwege § 27Verbände § 28Tiere § 29Übermäßige Straßenbenutzung § 30Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot § 31Sport und Spiel § 32Verkehrshindernisse § 33Verkehrs-
beeinträchtigungen § 34Unfall § 35Sonderrechte
Rechtsprechung zu § 26 StVO
185 Entscheidungen zu § 26 StVO in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 11.10.2023 - 14 U 157/22
Kind; Unfall; Fahrzeug; Straßenverkehr; Radfahrer; Zebrastreifen; Schmerzensgeld; ...
- OLG München, 16.02.2022 - 10 U 6245/20
Sorgfaltsanforderungen an Fußgängerfurt - Haushaltsführungsschaden bei ...
- OLG Stuttgart, 04.04.2017 - 12 U 193/16
Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall mit Personenschaden: Verhalten an ...
Zum selben Verfahren:
- AG Hamburg, 10.03.2016 - 16 C 35/14
Verkehrsunfall - Radfahrerkollision mit links abbiegendem Fahrzeug
- BGH, 21.05.2015 - 4 StR 164/15
Gefährdung des Straßenverkehrs (Gefährdung einer Person oder einer Sache von ...
- OLG Hamm, 02.03.2018 - 9 U 54/17
Rechtsstellung eines Pedelec- bzw. Radfahrers an einem Fußgängerüberweg
Zum selben Verfahren:
- LG Arnsberg, 07.03.2017 - 4 O 111/16
Benutzung des Zebrastreifens mit dem fahrenden Pedelec von einem anderen ...
- LG Arnsberg, 07.03.2017 - 4 O 111/16
- VG Koblenz, 02.03.2017 - 4 K 1111/16
Kreis muss Schülerbeförderungskosten übernehmen
- OLG München, 05.08.2016 - 10 U 4616/15
Haftungsverteilung bei Verletzung der Wartepflicht durch Radfahrer, der einen ...
§ 26 StVO in Nachschlagewerken
- § 26 StVO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fußgängerüberweg
Querverweise
Auf § 26 StVO verweisen folgende Vorschriften:
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- III. - Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 26 StVO:
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- I. - Allgemeine Verkehrsregeln
- § 5 (Überholen) (zu § 26 III)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 315c I Nr. 2 c) (Gefährdung des Straßenverkehrs)