Straßenverkehrs-Ordnung
| I. - Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) |
(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.
(2) Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten.
(3) An Überwegen darf nicht überholt werden.
(4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, gelten diese Vorschriften entsprechend.
Rechtsprechung zu § 26 StVO
61 Entscheidungen zu § 26 StVO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 15.04.2008 - 4 StR 639/07
Gefährdung des Straßenverkehrs (absolute und relative Fahruntüchtigkeit: ...
- OLG Celle, 03.01.2013 - 31 Ss 50/12
Straßenverkehrsgefährdung durch Nutzen einer Gegenfahrspur an einer ...
- BGH, 25.05.1976 - VI ZR 101/75
Pflichten der Führer von Schienenfahrzeugen
- OLG Düsseldorf, 31.03.1998 - 5 Ss OWi 88/98
- OLG Düsseldorf, 24.03.1998 - 5 Ss OWi 39/98
StVO § 26 Abs. 1
- OLG Düsseldorf, 30.09.1994 - 5 Ss OWi 362/94
- OLG Düsseldorf, 02.12.1999 - 2b Ss OWi 333/99
Verhalten an einem Fußgängerüberweg
- OLG Stuttgart, 04.12.1980 - 3 Ss 831/80
- OLG Celle, 24.07.1991 - 3 Ss OWi 164/91
StVO § 26 Abs. 1
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Literatur im Internet zu § 26 StVO
- § 26 StVO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO-2013)
- Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 315c I Nr. 2 c) (Gefährdung des Straßenverkehrs)