Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d)   
§ 123
Hausfriedensbruch

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Rechtsprechung zu § 123 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Niederbrüllen des Dozenten - Gefängnisstrafe, 8.10.81 (NJW 1982, 189) 
    § 240 StGB, "Gewalt" erfordert keine erhebliche Körperkraft, Drohung mit einem empfindlichen Übel durch Androhung, die Vorlesung weiter zu stören;
    § 123 StGB, ein nach § 80 II Nr. 4 VwGO sofort vollziehbares Hausverbot ist trotz Anfechtung strafrechtlich beachtlich;
    Wirksamkeit eines Hausverbots ohne ordnungsgemäße Zustellung, Unanwendbarkeit von § 9 II LVwZG für die materielle Wirksamkeitsfrage

  • BGH, Zeitschriftenwerber, 14.12.66 (BGHSt 21, 224)
    § 123 1. und 2. Alt. StGB, Hausrecht kann auch durch Minderjährige ausgeübt werden;
    § 123 1. Alt. StGB kann auch durch Unterlassen (§ 13 StGB) begangen werden;
    § 77 III StGB, § 1678 BGB, zur Frage der Strafantragsbefugnis der Eltern, wenn der Vater unbekannten Aufenthalts ist

Literatur im Internet zu § 123 StGB

Querverweise

Auf § 123 StGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 123 StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
          § 77 (Antragsberechtigte) (zu § 123 II)

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