Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d) |
(1) Wer absichtlich oder wissentlich
| 1. | Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder | |
| 2. | vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer absichtlich oder wissentlich
| 1. | die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder | |
| 2. | die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.
Rechtsprechung zu § 145 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 145 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 145 StGB im Volltext bei

- OLG Köln, überklebtes Verkehrszeichen, 15.9.98 (NJW 1999, 1042)
§ 267, (hier keine) zusammengesetzte Urkunde, vom Willen getragene räumlich feste Verbindung, "2 km lange Urkunde";
§ 145 II Nr. 1, §§ 303, 304, Minderung der "bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit";
§ 132, Handlung muß bei einem objektiven Betrachter den Anschein einer Amtshandlung hervorrufen (hier bejaht)
- BGH, Notrufnummer 110, 27.1.86 (BGHSt 34, 4)
Mißbrauch der polizeilichen Notrufnummer erfüllt den Tatbestand des § 145 I Nr. 1 1. Alt StGB
Literatur im Internet zu § 145 StGB
- § 145 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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