Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d) |
(1) Wer absichtlich oder wissentlich
| 1. | Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder | |
| 2. | vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer absichtlich oder wissentlich
| 1. | die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder | |
| 2. | die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.
Rechtsprechung zu § 145 StGB
28 Entscheidungen zu § 145 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 27.01.1986 - 3 StR 164/85
Mißbräuchliches Wählen der Notrufnummer
- OLG Bamberg, 09.03.2011 - 3 Ss 20/11
Missbrauch von Notrufe; anlasslose Anwahl der Notrufnummer
- BGH, 17.10.1997 - 3 StR 516/97
- OLG Köln, 15.09.1998 - Ss 395/98
überklebtes Verkehrszeichen - § 267 StGB, (hier keine) zusammengesetzte ...
- AG Emmendingen, 26.02.2008 - 5 Cs 350 Js 459 - AK 19/08
Zu § 145 Abs. 2 Nr. 2 StGB Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und ...
- OLG Frankfurt, 24.04.2002 - 2 Ss 71/02
Störung des öffentlichen Friedens: Versendung von Pseudo-Milzbrandbriefen
- BGH, 31.08.2000 - 5 StR 349/00
Einmalige Verwendung der umprogrammierten Bankkarte; Gebrauchen einer ...
- OLG Braunschweig, 20.09.1976 - Ss 118/76
- VerfG Brandenburg, 08.12.2008 - VfGBbg 57/08
- OLG Frankfurt, 20.03.2006 - 20 W 430/04
Wohnungseigentum - Verpflichtung der WEG zu Brandschutzregelungen in Hausordnung
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Literatur im Internet zu § 145 StGB
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