Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d) |
(1) Wer sich an
| 1. | Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder | |
| 2. | Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, |
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß.
Rechtsprechung zu § 125 StGB
235 Entscheidungen zu § 125 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 07.04.2005 - 2 StR 537/04
Landfriedensbruch (Subsidiarität; besonders schwerer Fall; Qualifikation; ...
- BGH, 09.09.1997 - 1 StR 730/96
Landfriedensbruch (keine einschränkende Auslegung der formellen ...
- BGH, 09.09.2008 - 4 StR 368/08
Landfriedensbruch (Beteiligung als Täter oder Teilnehmer; Grenzen der psychischen ...
- OLG Celle, 27.06.2001 - 33 Ss 131/00
Deutsche Strafgerichtsbarkeit: Landfriedensbruch eines Deutschen in Frankreich
- BGH, 02.09.1998 - 2 StR 369/98
StGB § 125 a
- BGH, 11.03.1998 - 3 StR 591/97
- VG Stuttgart, 17.08.2009 - 11 K 237/09
Ausreiseverbot wegen Gefährdung wichtiger Belange der Bundesrepublik
- BGH, 29.04.2004 - 4 StR 43/04
Landfriedensbruch (Angriff bestimmter Personen als Repräsentanten eines ...
- BGH, 24.03.2011 - 4 StR 670/10
Landfriedensbruch (Subsidiaritätsklausel: Körperverletzung; Wortsinngrenze; ...
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Literatur im Internet zu § 125 StGB
- § 125 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- StGB
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 125a (Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 53 (Zwingende Ausweisung)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 54 Nr. 4 (Ausweisung im Regelfall)