Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d) |
(1) Wer sich an
| 1. | Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder | |
| 2. | Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, |
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß.
Rechtsprechung zu § 125 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 11 Entscheidungen zu § 125 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 9 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 125 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- OLG Naumburg, Zeckenkneipe, 21.3.00 (NJW 2001, 2034)
§§ 125, 27 StGB, psychische Beihilfe zum Landfriedensbruch
- BVerfG, Startbahn West - Schubart, 26.6.90 (BVerfGE 82, 236)
§ 125 StGB, Art. 5 GG
Literatur im Internet zu § 125 StGB
Querverweise
Auf § 125 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- StGB
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 125a (Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 53 (Zwingende Ausweisung)
Rechtsberatung
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