Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 2. Titel - Strafbemessung (§§ 46 - 51) |
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
| 1. | An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. | |
| 2. | Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. | |
| 3. | Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß. |
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
Rechtsprechung zu § 49 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 109 Entscheidungen zu § 49 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 108 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 49 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- OLG Köln, Tanken ohne Bezahlung, 22.1.02 (NJW 2002, 1059)
§§ 242, 263 StGB, Abgrenzung Diebstahl - Betrug: bei Bedienung einer Selbstbedienzapfsäule ohne die Absicht zu zahlen liegt in der Regel Betrug vor, jedoch nur versuchter Betrug, wenn das Tankstellenpersonal den Vorgang nicht wahrgenommen hat (der Täter jedoch damit rechnete), hier: keine Strafmilderung nach §§ 23 II, 49 I StGB
- BGH, Überdosis Dolantin, 15.11.96 (BGHSt 42, 301)
§ 211 StGB, Habgier, keine analoge Anwendung von § 49 I 1 StGB;
§ 212 StGB, Straflosigkeit der indirekten Sterbehilfe (Tod als unvermeidbare Nebenfolge einer ärztlich gebotenen schmerzlindernden Medikation)
- BGH, Rangelei um Schußwaffe, 2.7.85 (NJW 1986, 793)
Voraussetzungen, unter denen eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 I wegen vorwerfbaren Alkoholgenusses versagt werden kann;
§ 213 2. Alt., minder schwerer Fall kann schon bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 zu bejahen sein (vgl. auch § 50 StGB)
- BGH, Rache am Onkel, 19.5.81 (BGHSt 30, 105)
§ 211 StGB, Heimtücke, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, im Wege der richterliche Rechtsfortbildung ist § 49 I Nr. 1 StGB analog anwendbar, wenn ein Heimtückemord im Einzelfall aufgrund außergewöhnlicher Umstände weniger verwerflich ist (jedoch keine Verneinung des Mordes an sich: Vermeidung des Anwendungsbereichs des § 213 StGB)
Literatur im Internet zu § 49 StGB
- § 49 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 49 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Hochverrat
- § 83a (Tätige Reue)
- Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
- § 98 (Landesverräterische Agententätigkeit)
- Widerstand gegen die Staatsgewalt
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- Begünstigung und Hehlerei
- § 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
- Straftaten gegen die Umwelt
- § 330b (Tätige Reue)
- Transplantationsgesetz (TPG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 18 (Organ- und Gewebehandel)
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