Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 9. Abschnitt - Falsche uneidliche Aussage und Meineid (§§ 153 - 163) |
(1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) und im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden.
(2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt hat.
Rechtsprechung zu § 157 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 157 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 7 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 157 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 157 StGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 157 StGB:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Zeugenbeweis
- § 393 1. Alt. (Uneidliche Vernehmung) (zu § 157 II)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Zeugen
- § 60 Nr. 1, 1. Alt. (zu § 157 II)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153b (zu § 157 II)
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