Transplantationsgesetz
| Abschnitt 7 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 18 - 20) |
(1) Wer entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 mit einem Organ oder Gewebe Handel treibt oder entgegen § 17 Abs. 2 ein Organ oder Gewebe entnimmt, überträgt oder sich übertragen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Das Gericht kann bei Organ- oder Gewebespendern, deren Organe oder Gewebe Gegenstand verbotenen Handeltreibens waren, und bei Organ- oder Gewebeempfängern von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs).
Rechtsprechung zu § 18 TPG
5 Entscheidungen zu § 18 TPG in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2001 - L 10 VS 28/00
Lebendorgantransplantation im Ausland - Zulässigkeit einer Überkreuzspende - ...
- BSG, 10.12.2003 - B 9 VS 1/01 R
Überkreuzspende - Lebensorganspende - Nierentransplantation - Ehepaare - Schweiz ...
- BGH, 26.10.2005 - GSSt 1/05
Vorlagebeschluss zur Auslegung des (vollendeten) Handeltreibens im ...
- LG München I, 23.05.2002 - 4 KLs 310 Js 42299/01
Unerlaubter Organhandel
- BVerfG, 11.08.1999 - 1 BvR 2181/98
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