Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37) |
| 3. Titel - Täterschaft und Teilnahme (§§ 25 - 31) |
(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.
Rechtsprechung zu § 28 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 21 Entscheidungen zu § 28 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 37 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 28 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, "ethnische Säuberungen" in Bosnien-Herzegowina, 21.2.01 (NJW 2001, 2728)
die Absicht des § 220a I StGB <Fassung bis 29.6.02> ist kein besonderes persönliches Merkmal iSv § 28 StGB;
§ 6 Nr. 9 StGB, Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht nur für Völkermord (§§ 220a, 6 Nr. 1 StGB <Fassung bis 29.6.02>), sondern auch für andere Greueltaten im Sinne der Genfer Konvention (Hinweis: beachte nun §§ 1 ff VStGB - Völkerstrafgesetzbuch vom 26.6.2002)
- BGH, versuchte Kettenanstiftung, 19.3.96 (BGHSt 42, 86)
§ 30 I StGB, zur Strafmilderung nach § 28 I StGB, wenn nur deshalb eine versuchte Anstiftung zum Mord vorliegt, weil der Täter bezahlt werden soll (Habgier, § 211 II StGB), der Anstifter jedoch keine Mordmerkmale aufweist;
zu den Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 31 StGB (hier u.a. Fehlschlag des Versuchs);
§ 138 StGB, Anzeige muß nicht sofort, sondern nur rechtzeitig erfolgen;
zur Frage, wann in Hinsicht auf § 60 Nr. 2 StPO im Urteil ein Beteiligungsverdacht erörtert werden muß;
§ 168c V 1 StPO, Rechtshilfe mit der Schweiz;
Verwertungsverbot bei Verstoß gegen § 168c V 1 StPO nur bei rechtzeitiger Rüge nach § 257 StPO;
§ 258 StPO, ist der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft als Zeuge vernommen werden, kann er (nur) insoweit nicht mehr an der Hauptverhandlung teilnehmen, als er seine eigene Aussage zu würdigen hätte
- BGH, minderbegabte Ehefrau und minderbegabter Stiefsohn, 29.9.93 (BGHSt 39, 326)
"Verwandtschaft" ist in § 173 kein besonderes persönliches Merkmal i.S.v. § 28 I, Abgrenzung "tatbezogen" - "täterbezogen"
- BGH, Sonderkommando 1005, 15.7.69 (BGHSt 23, 39)
Massenmorde durch staatliche Gewalt, Art. 103 II GG;
natürliche Handlungseinheit;
§§ 211, 28, Verdeckungsabsicht als niedriger Beweggrund
Literatur im Internet zu § 28 StGB
- § 28 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 28 StGB:
- StGB
- Besonderer Teil
- Widerstand gegen die Staatsgewalt
- § 121 (Gefangenenmeuterei)
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 142 (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
- § 206 (Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses)
- Straftaten gegen das Leben
- § 211 (Mord)
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit
- § 240 IV 2 Nr. 3 (Nötigung)
- Diebstahl und Unterschlagung
- § 246 II (Unterschlagung)
- Betrug und Untreue
- Straftaten im Amt
- § 331 (Vorteilsannahme)
§ 332 (Bestechlichkeit)
§ 339 (Rechtsbeugung)
§ 340 (Körperverletzung im Amt)
§ 343 (Aussageerpressung)
§ 344 (Verfolgung Unschuldiger)
§ 345 (Vollstreckung gegen Unschuldige)
§ 348 (Falschbeurkundung im Amt)
§ 352 (Gebührenüberhebung)
§ 353 (Abgabenüberhebung, Leistungskürzung)
§ 353a (Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst)
§ 353b (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht)
§ 355 (Verletzung des Steuergeheimnisses)
§ 356 (Parteiverrat)
§ 357 (Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat)
- Wehrstrafgesetz (WStG)
- § 1 IV
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Allgemeine Vorschriften
- Grundlagen der Ahndung
- § 14 IV (Beteiligung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 267 II
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 28 StGB und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?