Markengesetz
| Teil 2 - Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz (§§ 3 - 31) |
| Abschnitt 3 - Schutzinhalt; Rechtsverletzungen (§§ 14 - 19d) |
Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 15 MarkenG
- 89 Entscheidungen zu § 15 MarkenG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Urteilsbesprechungen zu § 15 MarkenG bei ibr-online
Gesetzesmaterialien zu § 15 MarkenG
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 20.06.2007 (via Bundestag)
Literatur im Internet zu § 15 MarkenG
- Das Verhältnis von § 12 BGB und § 15 MarkenG in der Rechtsprechung zu Domain-Konflikten von RA Dr. Krumpholz (Aufsatz)
aufgezeigt anhand des Urteils des OLG Frankfurt zu "amex.de"
JurPC Web-Dok. 168/2003, Abs. 1 - 24
über www.jurpc.de - Google-Adwords zu den Marken der Konkurrenz - legitime Werbung oder Rechtsverletzung? von Patrizia Kumpf / Mischa Dippelhofer (Aufsatz)
JurPC Web-Dok. 109/2008, Abs. 1 - 32
- Namensanmaßung nach § 12 BGB durch unbefugten Namensgebrauch: Unterlassungsanspruch der prioritätsälteren Marke gegen die zur privaten Nutzung reservierte prioritätsjüngere Top-Level-Domain "info" von RA Regine Filler (Aufsatz)
justlaw Rechtsanwälte Göttingen
- Vorgehen und Kosten im Domainrecht von RA'in Regine Filler
Empfehlung zur Vorgehensweise bei einem Anspruch auf eine Domain und Informationene über die bei einem Domainrechtstreit entstehenden Kosten.
über www.justlaw.de - § 15 MarkenG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- MarkenG
- Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
- Schutzinhalt; Rechtsverletzungen
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verzicht, Verfall und Nichtigkeit; Löschungsverfahren
- § 51 (Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte)
- Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 143 (Strafbare Kennzeichenverletzung)
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