Markengesetz

   Teil 2 - Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz (§§ 3 - 31)   
   Abschnitt 3 - Schutzinhalt; Rechtsverletzungen (§§ 14 - 19d)   
§ 17
Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter

(1) Ist eine Marke entgegen § 11 für den Agenten oder Vertreter des Inhabers der Marke ohne dessen Zustimmung angemeldet oder eingetragen worden, so ist der Inhaber der Marke berechtigt, von dem Agenten oder Vertreter die Übertragung des durch die Anmeldung oder Eintragung der Marke begründeten Rechts zu verlangen.

(2) Ist eine Marke entgegen § 11 für einen Agenten oder Vertreter des Inhabers der Marke eingetragen worden, so kann der Inhaber die Benutzung der Marke im Sinne des § 14 durch den Agenten oder Vertreter untersagen, wenn er der Benutzung nicht zugestimmt hat. Handelt der Agent oder Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig, so ist er dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 17 MarkenG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 17 MarkenG

Querverweise

Auf § 17 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
    MarkenG
      Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
        Schutzinhalt; Rechtsverletzungen
          § 18 (Vernichtungs- und Rückrufansprüche)
          § 19 (Auskunftsanspruch)
          § 19a (Vorlage- und Besichtigungsansprüche)
          § 19b (Sicherung von Schadensersatzansprüchen)
        Schranken des Schutzes
          § 20 (Verjährung)

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