Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
| VI. Entscheidung über den Zuschlag (§§ 79 - 94) |
(1) Aus dem Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, findet gegen den Besitzer des Grundstücks oder einer mitversteigerten Sache die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe statt. Die Zwangsvollstreckung soll nicht erfolgen, wenn der Besitzer auf Grund eines Rechts besitzt, das durch den Zuschlag nicht erloschen ist. Erfolgt gleichwohl die Zwangsvollstreckung, so kann der Besitzer nach Maßgabe des § 771 der Zivilprozeßordnung Widerspruch erheben.
(2) Zum Ersatz von Verwendungen, die vor dem Zuschlag gemacht sind, ist der Ersteher nicht verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 93 ZVG
29 Entscheidungen zu § 93 ZVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Baden-Baden, 15.04.1992 - 1 T 29/92
- BGH, 27.02.2004 - IXa ZB 269/03
Zwangsvollstreckung - Geltendmachung eines nicht erloschenes Recht
- OLG Düsseldorf, 22.01.1996 - 9 U 115/95
Mietvertrag zwischen Familienangehörigen zur Verhinderung der Vollstreckung aus ...
- OLG Hamm, 06.12.1988 - 15 W 545/88
- OLG Düsseldorf, 11.12.2007 - 10 W 160/07
Mietrecht - Scheinmietvertrag mit im Haushalt lebendem Sohn?
- OLG Celle, 06.09.2010 - 4 W 137/10
Immobilien - Zwangsversteigerung: Bedeutung des Zuschlagsbeschlusses
- AG Berlin-Charlottenburg, 19.11.2009 - 213 C 290/05
Der Ersteher ist nicht Rechtsnachfolger des Zwangsverwalters
- BVerfG, 12.01.2005 - 1 BvR 1092/04
Immobilien - Verfassungsbeschwerde gegen Kostenentscheidung
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 12.01.2005 - 1 BvR 328/04
Immobilien - Verfassungsbeschwerde gegen Kostenentscheidung
- BVerfG, 12.01.2005 - 1 BvR 328/04
- BGH, 19.10.1983 - VIII ZR 159/82
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