Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 1. Titel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 14) |
(1) Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung eines Grundstücks ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung und schnellere Erledigung der Verfahren erforderlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Rechtsprechung zu § 1 ZVG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 1 ZVG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1 ZVG
Querverweise
Auf § 1 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 1 ZVG:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Inkrafttreten. Vorbehalt für Landesrecht. Gesetzesbegriff
- Art. 1 I (zu §§ 1 ff)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 19 I 1 (Wirkung des Urteils) (zu §§ 1 ff)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
- § 869 (Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung) (zu §§ 1 ff)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 49 (Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen) (zu §§ 1 ff)
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