Zwangsversteigerungsgesetz

   1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161)   
   1. Titel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 14)   
§ 1

(1) Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung eines Grundstücks ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung und schnellere Erledigung der Verfahren erforderlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Rechtsprechung zu § 1 ZVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1 ZVG

Querverweise

Auf § 1 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
    ZVG
      Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung
        Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken
Redaktionelle Querverweise zu § 1 ZVG:
    ZVG
      Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
        § 180 I (zu §§ 1 ff)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
            § 869 (Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung) (zu §§ 1 ff)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 49 (Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen) (zu §§ 1 ff)

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