Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 5 - Prozesskosten (§§ 91 - 107) |
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
Rechtsprechung zu § 104 ZPO
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Literatur im Internet zu § 104 ZPO
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Querverweise
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 107 (Änderung nach Streitwertfestsetzung)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 269 (Klagerücknahme)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren auf Aufhebung und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
- § 631 (Aufhebung einer Ehe)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 788 (Kosten der Zwangsvollstreckung)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 11 (Festsetzung der Vergütung)
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 55 (Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Zwangsgelder
- § 335 (Festsetzung von Ordnungsgeld)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 13a
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Kosten
- Verfahren der Verwaltungsbehörde
- § 106 (Kostenfestsetzung)
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
- Anfechtung von Justizverwaltungsakten
- § 30
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 329 III (Beschlüsse und Verfügungen) (zu § 104 III)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- §§ 567 ff (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 104 III)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 794 I Nr. 2 (Weitere Vollstreckungstitel) (zu §§ 104 ff)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 464b S. 3
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