Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 5 - Prozesskosten (§§ 91 - 107) |
Die Partei, die einen Termin oder eine Frist versäumt oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist durch ihr Verschulden veranlasst, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen.
Rechtsprechung zu § 95 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 95 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 95 ZPO
Querverweise
Auf § 95 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 101 (Kosten einer Nebenintervention)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 891 (Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- Berufungsverfahren
- § 121
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