Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 5 - Prozesskosten (§§ 91 - 107)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 95
Kosten bei Säumnis oder Verschulden

Die Partei, die einen Termin oder eine Frist versäumt oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist durch ihr Verschulden veranlasst, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen.

Rechtsprechung zu § 95 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 95 ZPO

Querverweise

Auf § 95 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskosten
            § 101 (Kosten einer Nebenintervention)
     
      Verfahren in Familiensachen
        Verfahren auf Aufhebung und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
          § 631 (Aufhebung einer Ehe)
     
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
          § 891 (Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung)
Redaktionelle Querverweise zu § 95 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 141 III (Anordnung des persönlichen Erscheinens)
          Ladungen, Termine und Fristen
            § 224 II (Fristkürzung; Fristverlängerung)
            § 227 (Terminsänderung)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Versäumnisurteil
            § 344 (Versäumniskosten)

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