Rechtsprechung zu § 98 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 16 Entscheidungen zu § 98 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 6 Urteilsbesprechungen zu § 98 ZPO bei ibr-online
- BGH, Vergleichsabschluß "beobachtender" Streitverkündeter, 3.4.03
§§ 92 I 1, 98 ZPO, Kostenaufhebung bedeutet, daß jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt;
§§ 98, 101 ZPO, Nebenintervenient hat bei einem Vergleich grds. keinen Kostenerstattungsanspruch
Literatur im Internet zu § 98 ZPO
Querverweise
Auf § 98 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 101 (Kosten einer Nebenintervention)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren auf Aufhebung und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
- § 631 (Aufhebung einer Ehe)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 891 (Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Kostenhaftung
- § 29 Nr. 2 HS 2 (Weitere Fälle der Kostenhaftung)
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