Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 5 - Prozesskosten (§§ 91 - 107)   

§ 98
Vergleichskosten

Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.

Rechtsprechung zu § 98 ZPO

441 Entscheidungen zu § 98 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 98 ZPO

Querverweise

Auf § 98 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskosten
            § 101 (Kosten einer Nebenintervention)
     
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
          § 891 (Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung)
Redaktionelle Querverweise zu § 98 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskosten
            § 91a (Kosten bei Erledigung der Hauptsache) (zu § 98 S. 2)
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 160 III Nr. 1 (Inhalt des Protokolls)
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