Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)   
   Abschnitt 7 - Kosten (§§ 80 - 85)   
§ 85
Kostenfestsetzung

Die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung über die Festsetzung des zu erstattenden Betrags sind entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 85 FamFG

16 Entscheidungen zu § 85 FamFG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 85 FamFG

Querverweise

Auf § 85 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
    FamFG
      Verfahren in Familiensachen
        Allgemeine Vorschriften
          § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)

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