Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a)   
§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für das Verfahren in Familiensachen sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.

Rechtsprechung zu § 1 FamFG

15 Entscheidungen zu § 1 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 1 FamFG

Querverweise

Auf § 1 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
    FamFG
      Schlussvorschriften
        § 488 (Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden)
        § 489 (Rechtsmittel)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 FamFG:

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