Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a) |
(1) Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich unzuständig, hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. Vor der Verweisung sind die Beteiligten anzuhören.
(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, ist die Sache an das vom Antragsteller gewählte Gericht zu verweisen. Unterbleibt die Wahl oder ist das Verfahren von Amts wegen eingeleitet worden, ist die Sache an das vom angerufenen Gericht bestimmte Gericht zu verweisen.
(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist für das als zuständig bezeichnete Gericht bindend.
(4) Die im Verfahren vor dem angerufenen Gericht entstehenden Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anfallen.
Rechtsprechung zu § 3 FamFG
33 Entscheidungen zu § 3 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 31.05.2011 - 1 W 119/08
- OLG Brandenburg, 30.06.2011 - 1 AR 37/11
Bestimmung des zuständigen Gerichts in Beratungshilfeangelegenheiten
- OLG Brandenburg, 02.11.2010 - 9 AR 9/10
Gerichtliche Zuständigkeit nach Wiederaufnahme der abgetrennten Folgesache ...
- KG, 06.08.2010 - 18 AR 41/10
Bindungswirkung der Verweisung des abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens ...
- KG, 06.08.2010 - 18 AR 37/10
Bindungswirkung der Verweisung des abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens ...
- KG, 04.08.2011 - 1 W 509/11
Verfahren nach Verneinung der örtlichen Zuständigkeit durch das angerufene ...
- OLG Brandenburg, 07.12.2010 - 9 AR 13/10
Gerichtliche Zuständigkeit nach Wiederaufnahme des Verfahrens über den ...
- OLG Frankfurt, 19.01.2010 - 2 UFH 2/10
Örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts
- OLG Jena, 01.03.2011 - 11 Sa 1/11
Örtliche Zuständigkeit bei ab dem 01.09.2009 wiederaufgenommenen Verfahren ...
- OLG Brandenburg, 17.08.2010 - 9 AR 4/10
Gerichtliche Zuständigkeit für ein Gewaltschutzverfahren; Bindungswirkung einer ...
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Querverweise
- FamFG
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
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