Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a) |
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur
| 1. | Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen; | |
| 2. | volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht; | |
| 3. | Notare. |
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
Rechtsprechung zu § 10 FamFG
112 Entscheidungen zu § 10 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 23.06.2010 - XII ZB 82/10
Verfahrensrecht - Zur Rechtsbehelfsbelehrung nach FamFG
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 25.01.2010 - 8 WF 11/10
Beiordnung eines Rechtsanwalts in Kindschaftssachen
- OLG Düsseldorf, 25.01.2010 - 8 WF 11/10
- BGH, 27.01.2011 - V ZB 297/10
Abschiebehaftsache
- OLG München, 15.06.2012 - 34 Wx 199/12
Anforderungen an die Qualifikation von Bevollmächtigten im Grundbuchverfahren
- BGH, 07.07.2010 - XII ZB 149/10
Verfahrensrecht - Bezirksrevisor muss vor BGH Befähigung zum Richteramt haben
- OLG Nürnberg, 18.04.2011 - 12 W 631/11
GmbH-Handelsregistereintragung: Beschwerdeführer bei Einlegung durch einen Notar ...
- BVerfG, 23.08.2010 - 1 BvR 1632/10
Befugnis zur Vertretung von Beteiligten in einem Erbscheinsverfahren durch ...
- BGH, 27.02.2013 - XII ZB 6/13
- BGH, 07.07.2010 - XII ZB 150/10
Verfahrensrecht - Anwaltszwang für Bezirksrevisoren vor dem BGH
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Literatur im Internet zu § 10 FamFG
- § 10 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Beschwerde
FamFG
Familienverfahrensgesetz
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Querverweise
- FamFG
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 12 (Beistand)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Registersachen
- Verfahren
- § 378 (Antragsrecht der Notare)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 15
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
- Kostenordnung (KostO)
- Kosten der Notare
- § 156 (Einwendungen gegen die Kostenberechnung)