Lebenspartnerschaftsgesetz

   Abschnitt 2 - Wirkungen der Lebenspartnerschaft (§§ 2 - 11)   
§ 11
Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft

(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.

Rechtsprechung zu § 11 LPartG

36 Entscheidungen zu § 11 LPartG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 11 LPartG

Querverweise

Auf § 11 LPartG verweisen folgende Vorschriften:
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Patentgericht
          § 81 (Vertretung, Vollmacht)
Redaktionelle Querverweise zu § 11 LPartG:

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