Lebenspartnerschaftsgesetz
| Abschnitt 2 - Wirkungen der Lebenspartnerschaft (§§ 2 - 11) |
(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.
Rechtsprechung zu § 11 LPartG
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 11 LPartG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 11 LPartG
- Bürgerliches Gesetzbuch (64. Auflage)
von Palandt (Gesetzeskommentar, PDF-Format)
Kommentierung des LPartG mit Stand vom 12.2.2005.
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 11 LPartG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Allgemeine Vorschriften
- § 1590 (Schwägerschaft) (zu § 11 II)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen
- Art. 51 (zu § 11 II)
- Ausländergesetz (AuslG)
- § 27a
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